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Provisionszahlungen an wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafter – DB/DZ/KommSt-Pfli
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[b]Provisionszahlungen an wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafter – DB/DZ/KommSt-Pflicht[/b]
 
[b]BFG RV/2100757/2016 vom 18. September 2019[/b]
[b]§ 22 Z 2 EStG 1988[/b]
[b]§ 41 FLAG,[/b]
[b]§ 122 WKG[/b]

 
[b]Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:[/b]

 
1.    Erhält ein zu 50 % an der Ges. mbH beteiligter Gesellschafter für seine [b]fortlaufend getätigten Vermittlungsgeschäfte[/b] (also seine operative Tätigkeit) Provisionszahlungen von der GmbH, so unterliegen diese den Abgaben [b]DB, DZ und auch der Kommunalsteuer[/b].
2.    Maßgeblich ist nicht, ob der Gesellschafter zugleich auch [b]handelsrechtlicher Geschäftsführer[/b] ist, sondern ob eine Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus der GmbH vorliegt, was dadurch bejaht werden kann, dass er auf der Firmenhomepage unter „Kontakte“ als Berater, Verkäufer und Gebietsvertreter aufscheint.
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