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Feiertag kollidiert mit Krankenstand - erneut geänderte Ansichten dazu der SV-Träger
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Feiertag kollidiert mit Krankenstand - erneut geänderte Ansichten dazu der SV-Träger

War noch im Vorjahr die publizierte Rechtsansicht der SV-Träger zur Frage, welches Entgelt zu bezahlen ist, wenn ein Krankenstand mit einem Feiertag kollidiert (aufrechte Beschäftigung und keine Arbeitspflicht am Feiertag), jene, dass man nur bei sv-pflichtigem Entgelt dem Feiertagsentgelt zu 100 % den Vorrang einräumen müsste, so haben sich die SV-Träger vor wenigen Tagen darauf verständigt, dass dies auch im Falle sv-freier Krankentgelte (also 25 % bei Krankenstand Angestellte, altes Recht oder unter 50 % bei KV-Krankenentgelten, zumeist bei Arbeiter/innen sowie beim Lehrlings-Teilentgelt) so "gehandhabt" werden muss.



Jetzt abgesehen davon, dass diese Rechtsfrage ja praktisch bis heute nicht ausjudiziert ist (also betreffend Krankenentgelte unter 100 %), so kann man festhalten, dass im Falle ausgeschöpften Krankenentgelts (also wenn nur noch das GKK-Krankengeld fließt) kein100 % Feiertagsentgelt gezahlt werden muss.


Einen ausführlichen Artikel dazu bereite ich für die WPA 17/2019 vor.



Man kann diese neue Rechtsansicht bereits in der DG-Service Nr. 3/2019 nachlesen.



P.S.: am 10.10. (also morgen) findet das ELDA-Softwareherstellertreffen in der WKO in Linz statt. Ich halte Sie über die Inhalte auf dem Laufenden.
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