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Änderung der Pendlerverordnung – L 34 EDV muss zur elektronischen Übermittlung auch e
#1
BGBl. II Nr. 324/2019, ausgegeben am 6. November 2019
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
§ 3 Abs. 6 und 7 Pendlerverordnung

Eine elektronische Übermittlung des Formulars L 34 EDV (und vermutlich auch des Formulars E 30) ist nur möglich, wenn es auch elektronisch signiert wurde.
Dazu kommt ein neues Verfahren. Bis wann das dann da ist, ist noch nicht klar.

Jedenfalls ist es nicht möglich, diese Formulare zu unterschreiben und eingescannt zu übermitteln, sondern man braucht weiterhin entweder das jeweilige Originalformular mit Unterschrift beim Lohnakt.

Ich schätze mal, dass die neue elektronische Übermittlung ab dem Frühjahr 2020 möglich sein wird.


https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2019/324/20191106
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