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Immo-ESt Verlassenschaft:
#1
Im Zuge einer Verlassenschaft muss das Haus (Neuvermögen) des Erblassers verkauft werden um die Schulden zu decken. Für das danach verbleibende Vermögen gibt es 3 Erben.
Das Gebäude wurde vom Erblasser selbst errichtet. Im Nachlass sind keinerlei Aufzeichungen zu finden um die AK zu ermitteln.
Wie wird in so einem Fall die Immo-Est berechnet? Veräußerungserlös = Veräßerungsgewinn ist es ja hoffentlich nicht.
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#2
Grundsätzlich sollte der (Kauf-)vertrag in der Urkundensammlung des Grundbuches hinterlegt sein. Sollte der Fall eintreten, dass es tatsächlich keinen Nachweis über die Anschaffungskosten gibt, wird man gutachterlich argumentieren müssen.

Viele Grüße
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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#3
Grundkauf ist durch die GREST beim FA zu erfragen. Auch mühsam aber da sind wir schon dran. Problem ist eben, dass es keine Belege zu den Baukosten gibt. Sie meinen also, in dem Fall würde das FA ein Gutachten akzeptieren? Das werden wir einmal dem Notar mitteilen und sehen was der dazu meint.
Besten Dank!
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#4
Wenn das Haus durch den Eigentümer selbst errichtet wurde, kann die Urkundensammlung natürlich nicht weiterhelfen. In diesem Fall müsste man prüfen, ob die Herstellerbefreiung anzuwenden ist. Falls nicht, müsste man einen gutachterlichen Nachweis der HKO überlegen.
Buchsachverständiger
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#5
Greift leider in der Verlassenschaft nicht mehr. Haben wir uns auch schon angesehen.
Trotzdem besten Dank!
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#6
Das ist allerdings lediglich die Meinung des BMF und eines einzigen BFG-Erkenntnisses (RV/7101841/2014). Das BFG hat die unterschiedlichen Literaturmeinungen auch gut dargestellt. Man müsste es dennoch versuchen oder die Geltendmachung der HKO gutachterlich argumentieren. Die ImmoESt würde sonst ja 30% des Verkaufserlöses betragen!
Buchsachverständiger
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#7
Nochmals besten Dank! Ich gebe das so weiter. Der wohl nötige Weg zum VwGH ist auch nichts für schwache Nerven.
In meinem Fall ist es Neuvermögen und der Unterschied zum BFG Urteil (Altvermögen) natürlich enorm. Eine Überlegung wäre es also sicher wert.
Wir sprechen wieder mit dem Notar der damit leider etwas überfordert scheint.
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#8
Es gibt auch einfachere Lösungen, als gleich an einen Gang zum VwGH zu denken. Eine Überforderung ist zunächst noch nicht notwendig ;-)
Buchsachverständiger
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