Liebe Kollegen und Kolleginnen!
Musstet ihr schon einmal einen Klienten kündigen, weil er nicht zahlte? Laut WKO ist das sofortige Einstellen der Leistungserbringung möglich, wenn keine Zahlung erfolgt.
Klient schuldet die PV für das letzte Quartal 2024 und hat mir heute mitgeteilt, dass er momentan das Geld nicht hat. In meinem Vertrag habe ich eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 31.12. drin, verweise aber auch auf die AGBs für Personalverrechner nach dem BiBuG und schicke die immer mit. Dort ist angeführt " Der PV kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der PV nur bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß."
Kann also per sofort gekündigt werden? Immerhin heikel, da heute der 22.01.2025 erste ist und der Monatsletzte vor der Tür steht, doch der Klient ist neben zahlungsunfähig auch noch ausfällig und beleidigend. Daher möchte ich gerne die Kündigung anstreben, bzw. beispielsweise die Kündigung aussprechen und gegen Vorauskasse noch 3 Monate PV anbieten, das ist mE definitiv zumutbar in dieser Zeit entweder die Dienstnehmer aufzulösen oder eine andere PV zu finden.
Würde mich sehr über Rückmeldungen freuen!
Danke
Musstet ihr schon einmal einen Klienten kündigen, weil er nicht zahlte? Laut WKO ist das sofortige Einstellen der Leistungserbringung möglich, wenn keine Zahlung erfolgt.
Klient schuldet die PV für das letzte Quartal 2024 und hat mir heute mitgeteilt, dass er momentan das Geld nicht hat. In meinem Vertrag habe ich eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 31.12. drin, verweise aber auch auf die AGBs für Personalverrechner nach dem BiBuG und schicke die immer mit. Dort ist angeführt " Der PV kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der PV nur bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß."
Kann also per sofort gekündigt werden? Immerhin heikel, da heute der 22.01.2025 erste ist und der Monatsletzte vor der Tür steht, doch der Klient ist neben zahlungsunfähig auch noch ausfällig und beleidigend. Daher möchte ich gerne die Kündigung anstreben, bzw. beispielsweise die Kündigung aussprechen und gegen Vorauskasse noch 3 Monate PV anbieten, das ist mE definitiv zumutbar in dieser Zeit entweder die Dienstnehmer aufzulösen oder eine andere PV zu finden.
Würde mich sehr über Rückmeldungen freuen!
Danke