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Kollektivvertrag Gastronomie
#1
Guten Tag,

ein Arbeitgeber stellt dem Dienstnehmer (KV Gastronomie) eine arbeitsnahe Unterkunft (unter 30m²) zur Verfügung. (Hauptwohnsitz des DN ist nicht diese Unterkunft)

Da dieser DN diese Unterkunft auch während der Betriebsurlaube und freien Arbeitstagen nutzt, möchte der DG mit dem DN (für div. Kosten: Strom...) einen Abzug über die Lohnverrechnung vereinbaren. 

meine Frage: ist es möglich, dass man den kollektivvertraglichen Mindestlohn um zb 50,00/Monat reduziert und diesen Betrag als geldwerten Vorteil der SV und LST unterzieht?

danke für eine Auskunft
Bernadette
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#2
Die Frage kann ich leider in dieser Allgemeinheit nicht beantworten, da die einzelnen Lohnordungen der Bundesländer hier unterschiedliche Regelungen dazu vorsehen.

Wenn überhaupt, ist nur ein Abzug vereinbar. Ein kollektivvertragliches Mindestentgelt (brutto) kann nicht auf einen Wert, der unter KV-Niveau liegt, reduziert werden.
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