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AT-Firma mit Grundstück in Berlin - Frage Rechnungsausstellung von österr. Lieferanten
#1
Liebes Forum-Team!

Ich bräuchte zu folgendem Sachverhalt eure Meinung:

Eine österreichische Firma baut in Berlin ein Gebäude. Diese Firma hat keine deutsche UID. Nr. - nur eine österreichische.
Diese Firma erhält jetzt eine Rechnung von einem österreichischen Unternehmen betreffend Parkettböden. Dieser Firma wurde "nur" die ATU Nr. mitgeteilt, da ja eine deutsche nicht vorhanden ist. Die Firma weis auch den Lieferort des Parkettbodens, nämlich Berlin. Die Firma stellt jetzt mit 20%tig Umsatzsteuer aus?!

Meiner Meinung nach handelt es sich um eine Grundstücksleistung, und die Rechnung müsste daher mit 19% USt ausgestellt werden. Dies ist aber wahrscheinlich nicht möglich, da keine deutsche UID. Nr. vorhanden ist. Und ein RC bzw. eine i.g. Lieferung ist wahrscheinlich ohne deutsche UID. Nr. auch nicht möglich
Seht ihr das auch so?
Danke für eure Rückmeldungen.
Beste Grüße
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#2
Hallo,

die österreichische Firma AT-1 verkauft Parkettböden an eine ebenfalls österreichische Firma AT-2 und liefert diese direkt an eine Baustelle in Deutschland - eine deutsche UID ist nicht vorhanden:

Grundsätzlich
Da es sich um eine Versendungslieferung unter Unternehmern handelt, gilt der Lieferort gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 dort, wo die Beförderung beginnt – in diesem Fall: Österreich.

> Die Lieferung ist somit in Österreich steuerbar.

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (igL)
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Art. 7 UStG 1994 ist nur dann möglich, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Warenbewegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat
  • Abnehmer ist Unternehmer oder juristische Person
  • Mitteilung einer gültigen UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaats (z. B. DE) gemäß Art. 7 Abs. 1 Z 4 UStG 1994
  • Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsstaat
  • Ordnungsgemäße Abgabe der ZM und Buch-/Belegnachweise


> Fehlt die gültige UID des anderen Mitgliedstaats, liegt keine Befreiung vor.
> Die Lieferung ist daher in Österreich mit 20 % Umsatzsteuer zu versteuern.

Grundstücksleistung - ja - nein??
Auch wenn der Parkettboden auf einer deutschen Baustelle eingesetzt wird, handelt es sich für mich nicht um eine Grundstücksleistung gemäß § 3a Abs. 9 UStG da:
  • der Parkettboden nicht dauerhaft mit dem Bauwerk verbunden wird,
  • es sich um Zubehör handelt.

Meiner Meinung: Die Verlegung eines Parkettbodens ist rückbaubar > keine Grundstücksleistung
(Z.B. Einbau von Rohrleitungen in Wände oder Böden untrennbar mit dem Gebäude verbunden > Grundstücksleistung)

> Die Anwendung der Sonderregelung für Grundstücksleistungen wäre demnach daher ausgeschlossen.

Lieferung und Verlegung durch den Lieferanten
Wird der Parkettboden nicht nur geliefert, sondern auch vom AT-1 vor Ort verlegt, läge vermutlich eine Werkleistung vor,
die in Deutschland als Bauleistung gilt.

> Gemäß § 19 Abs. 1a UStG handelt es sich dann um eine Leistung im Bauwesen, die dem Reverse-Charge-Verfahren nach unterliegt.


Diese Ausführungen stellen eine Grundsatzantwort dar. Der geschilderte Sachverhalt ist sehr allgemein gehalten – in der Praxis sind jedoch stets Details wie Transportverantwortung, UID-Status, Registrierungspflichten und Dokumentation zu prüfen.

> Eine verbindliche steuerliche Beurteilung ist nur anhand des konkreten Einzelfalls und vom einer*m Expert*in möglich.
> Bei grenzüberschreitenden Lieferungen/Leistungen, welche einen komplexen Sachverhalt beinhalten, empfiehlt sich in jedem Fall die Konsultation eines*r Steuerberaters*in mit Spezialisierung auf gemeinschaftliches Umsatzsteuerrecht, um materielle und formelle Fehler zu vermeiden.


Beste Grüße
Otto Deweis-Weidlinger
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