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Investition von Gleitzeitguthaben bzw. Urlaub für Bildungsmaßnahme – keine Werbungsko
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Investition von Gleitzeitguthaben bzw. Urlaub für Bildungsmaßnahme – keine Werbungskosten
 
BFG RV/5100531/2017 vom 21. November 2019
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
 
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
 
1.    Strittig ist, ob der monetäre Gegenwert von vier Wochen an Urlaub oder Zeitausgleichanspruch als Eigenbeitrag zu einer Umschulung als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.
2.    Der Begriff der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG setzt ein "Abfließen" voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl VwGH 20.05.1987, 86/13/0180 zu geleisteten Überstunden, die vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden).
3.    Die Dispositionsmöglichkeit über die Zeit und nicht vergütete Dienstleistungen stellen nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bestandteil des Vermögens eines Steuerpflichtigen dar, da es sich bei der Verfügbarkeit der sogenannten Freizeit um kein Wirtschaftsgut handelt. Daher sind in Geldeswert umgerechnete Gleitzeitguthaben nicht als fiktive Werbungskosten abzugsfähig.
 
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
„Opfert“ ein/e Arbeitnehmer/in Teile seines bzw. ihres Gleitzeitguthabens bzw. des Urlaubsanspruchs für eine (an und für sich zum Werbungskostenabzug anerkannte) Bildungsmaßnahme, so kann der Gegenwert des Zeitausgleichs bzw. des konsumierten Urlaubs NICHT als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
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