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Berechtigter Entlassungs- und Austrittsgrund der dauerhaften Dienstunfähigkeit
#1
Berechtigter Entlassungs- und Austrittsgrund der dauerhaften Dienstunfähigkeit – Unverzüglichkeit des Ausspruchs ist hier nicht erforderlich
 
OGH 8 ObA 52/19h vom 25. Oktober 2019
§ 26 Z 1 AngG
§ 27 Z 2 AngG
 
So entschied der OGH:
 
1.    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gefährdung der Gesundheit des Angestellten bei Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit ein Dauerzustand, auf den er sich jederzeit zur Rechtfertigung einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen kann.
2.    Normalerweise muss ein Entlassungsgrund oder ein berechtigter Austrittsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend werden (also unverzüglich nach Kenntniserlangung die Entlassung oder der vorzeitige Austritt ausgesprochen werden).
3.    Dies gilt allerdings nicht für den Austrittsgrund der „dauerhaften Dienstunfähigkeit“, der zugleich einen Entlassungsgrund darstellt.
4.    Dort gilt, dass mit Fortdauer der Erkrankung auch die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung steigt und somit jederzeit (also zB auch nach dem Ende der Entgeltsfortzahlungsansprüche) noch ein berechtigter vorzeitiger Austritt (allerdings ohne Kündigungsentschädigung) erklärt werden kann.
5.    Erklärte eine Arbeitnehmerin ihrem Dienstgeber im November 2016, dass ihr Gesundheitszustand voraussichtlich eine Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht zulasse, so ist die (berechtigte) Austrittserklärung am 9. Jänner 2017 jedenfalls nicht verfristet, sondern rechtzeitig.
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