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Unterentlohnung durch Kostenbeitrag Sachbezug?
#1
Lieber Herr Kurzböck, liebes Forum,

ein Klient von uns beschäftigt einen Dienstnehmer im Arbeiter-KV Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe, der nur knapp über dem Mindestlohn verdient.

Zusätzlich steht ihm ein E-Auto auch privat zur Verfügung, für das der fiktive Sachbezug EU 720,- beträgt, tatsächlich aber EUR 0,- Sachbezug abgerechnet werden.

Ab sofort soll der Dienstnehmer einen Kostenbeitrag iHv EUR 730,- leisten.

Wir fragen uns nun:

1) Wie ist das abzurechnen, wenn es gar keinen Sachbezug gibt, von dem dies abgezogen werden könnte?

2) Außerdem befürchten wir, dass es Probleme im Zusammenhang mit dem LSD-BG geben könnte, wenn dem DN von seinem quasi Mindestlohn ein Kostenbeitrag abgezogen wird und er somit weniger als das "Mindest-Netto" herausbekäme.

Ich würde um Ihre Meinung zu diesem Fall bitten.

Vielen Dank und beste Grüße,
Ilke
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#2
zu Frage 1:

Mittels einer Abzugslohnart, welche einen Kostenbeitrag in dieser Höhe repräsentiert.


zu Frage 2:

Hierzu gebe ich Ihnen aus meiner Fachbroschüre "Sachbezüge aus Sicht der Personalverrechnung" ein paar Denkanstöße:

Frage 146:
  • Für die Gewährung einer Sachleistung (Privatnutzung KFZ) behält der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß einen Kostenbeitrag von monatlich € 100,00 im Zuge der Lohnabrechnung ein.
  • Das Gehalt des Arbeitnehmers entspricht exakt dem Mindest-KV-Gehalt.

Antwort zu Frage 146:
  • Die Rechtsprechung meint, dass für einen Abzug (wenngleich in marktüblicher Höhe für die Gewährung einer Sachleistung) in derartigen Fällen kein Platz ist und daher rechtsunwirksam ist (VwGH 13.06.2017, Ra 2016/08/0120 = WPA 14/2017, Artikel Nr. 348/2017).
  • Bleibt man bei einer derartigen Vereinbarung, so liegt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine „strafbare Unterentlohnung“ (Lohndumping) vor.
  • Etwas anderes gilt dann, wenn der Kollektivvertrag den entsprechenden Abzug auch zulässt (zB Gastgewerbe-Arbeiter-KV in Bezug auf Abzüge für gewährte Kost und Logis).
  • In der gelebten Praxis spielt dies vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer diese gewählte Vorgangsweise in Anspruch nehmen möchte, keine Rolle.
  • Das hier „Entschiedene“ betraf eine vom Arbeitgeber „aufgestellte betriebsinterne Regelung“.
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#3
Dankeschön für Ihre Rückmeldung!
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