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Neufög Begünstigung Lohnnebenkosten Zeitraum
#1
Liebe Forumsteilnehmer,

ich habe ein neu gegründetes Unternehmen zu vertreten. Es wurde Neufög in Anspruch genommen. Jetzt ist die Frage aufgetreten, wie lange die LNK für die Dienstnehmer entfallen.
Bisher war ich der Meinung, dass es max. für ein Jahr gilt. Nun habe ich aber gelesen, dass man die ersten 3 Dienstnehmer für bis zu 36 Monate "befreien kann" von DB,DZ und Kommst. (Anscheinend gab es 2011 eine Änderung)
Der Gesetzestext ist mir aber ein bisschen unklar.

In meinem Fall habe ich den Geschäftsführer (unwesentlich bet.), eine geringfügige Mitarbeiterin welche etwas später eingetreten ist. Nach Ablauf von 12 Monaten nach Anmeldung des GF habe ich nun alle wieder normal mit DB DZ Kommst abgerechnet. Ich denke aber, dass ich diese beiden eigentlich für 36 Monate laufen lassen kann unter Neufög. Und ab Februar käme die dritte Mitarbeiterin ins Unternehmen, auch für diese würde ich es noch weiterlaufen lassen, bis eben die 36 Mo. ab Erstanmeldung des 1. DN abgelaufen sind.

Ist das korrekt? Muss ich Finanzamt oder Kommune darüber informieren, für welche Mitarbeiter Neufög beansprucht wird? Das hab ich nämlich auch irgendwo gelesen. Denke aber eher, bei einer GPLA muss man das einfach vorlegen, oder?

Ihr seht, ein bisschen verwirrt bin ich doch, es tut mir leid Huh 
Ich hoffe, meine Frage ist verständlich....

Danke für eure Bemühungen,

LG aus NÖ,
Bianca
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#2
Vielleicht hilft Ihnen der nachstehende Link weiter:

https://www.wko.at/service/steuern/neugr...ender.html

Dort finden Sie auch Hinweise, wen Sie insgesamt verständigen müssen.

Ein Beispiel zur Orientierung gebe ich Ihnen auch noch mit, wobei ich denke, dass Sie hier nichts falsch gemacht haben. Man kann zwar binnen 36 Monaten die Begünstigung ausnützen, aber ab dem Kalendermonat des ersten Eintrittes nur für 12 Monate:

NEUFÖG
 
Die Neugründung eines Betriebes erfolgt am 9. Jänner 2020.
Der erste Arbeitnehmer wird ab 1. März 2020 beschäftigt.
 
Ab 1. Juni 2020 werden zwei weitere Arbeitnehmer/innen beschäftigt und ab 1. September 2021 ein weiterer Arbeitnehmer.
 
Im Jahr 2021 werden ab 1. Jänner fünf, ab 1. Februar zwei weitere Arbeitnehmer/innen beschäftigt.
 
Lösung:
 
Theoretischer Begünstigungszeitraum:
Jänner 2020 bis Dezember 2022 (= 36 Monate inkl. Kalendermonat der Gründung).
 
Tatsächlicher Begünstigungszeitraum:
März 2020 bis Februar 2021 = Kalendermonat, in welchem der erste Arbeitnehmer beschäftigt wird, plus die darauffolgenden 11 Kalendermonate.
 
Möglichkeit, die NEUFÖG-Bestimmungen ohne Arbeitnehmerzahlbeschränkung in Anspruch zu nehmen:
Jänner 2020 bis Dezember 2020 = für die ersten 12 Kalendermonate ab der Neugründung.
 
Beschränkung der Anwendung der NEUFÖG-Bestimmungen auf die ersten drei Arbeitnehmer/innen:
ab Jänner 2020 (bis max. Februar 2021),
Begünstigung nur für folgende Arbeitnehmer/innen möglich:
1 Person Eintritt im März 2020,
2 Personen mit Eintritt Juni 2020.
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#3
Vielen Dank Herr Kurzböck!
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