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Teilen der Elternkarenz – Karenzteile müssen nahtlos aufeinanderfolgen
#1
Teilen der Elternkarenz – Karenzteile müssen nahtlos aufeinanderfolgen – objektiver Erklärungswert zählt

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer wollte sich mit seiner Partnerin aus Anlass der Geburt seines Kindes die Karenz teilen und teilte das Vorhaben auch zeitgerecht seinem Dienstgeber mit.

Dieser forderte den Arbeitnehmer auf, eine Bestätigung seiner Partnerin über die Dau-er ihres Karenzteils vorzulegen.

Da sich aus dieser Bestätigung als Ende ihres Karenzteils der 31.08.2018 (ein Freitag) ergab und er seinen Karenzteil offiziell mit 03.09.2018 (Montag) antrat, sprach der Dienstgeber die Kündigung aus, weil er meinte, dass der Kündigungsschutz nicht greifen konnte, weil keine ordnungsgemäße Väterkarenz geltend gemacht wurde (sei-ne Karenz hätte zumindest nicht unmittelbar nach ihrer Karenz zu laufen begonnen).

Nun stellte sich die Frage, ob die Kündigung rechtlich hielt oder ob dennoch ein Kündigungsschutz bestand.

So entschied der OGH:

Der OGH meinte, dass der Kündigungsschutz aufrecht war, weil ein redlicher Arbeitgeber den objektiven Erklärungswert erkannt hätte, wonach der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Ende der Karenz seiner Partnerin seinen Karenzteil antreten wollte.

Dennoch muss grundsätzlich im Falle einer Elternkarenz die Karenz des anderen Partners auf die Karenz des einen Partners unmittelbar ("nahtlos") aufeinanderfolgen. Im vorliegenden Fall lag einfach ein Arbeitnehmerirrtum beim Datum vor.



Eine detaillierte Darstellung und Analyse dieser OGH-Entscheidung finden Sie in WPA 2/2020.
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