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Kurzarbeit - 10 %
#1
Liebe Herr Kurzböck,

1) Betrieb geht in Kurzarbeit und gibt 10 % Arbeitszeit an, am Ende des Kurzarbeitszeitraumes stelllt sich leider heraus dass Lokal nicht geöffnet werden kann sprich die 10 % konnten nicht erfüllt werden.
dh er muss die KUA Beihilfe zurückzahlen?
Abhilfe: 
rückwirkender Antrag mit 1.3.2020 um das zu verhindern; wo noch gearbeitet wurde?
wenn noch Urlaube da sind - zählen die für die 10 % "Arbeitszeit"?
kann durch Verlängerung des Zeitraumes um nochmalige 3 Monate diese Problematik entschärfen oder zählt jeder Zeitraum für sich?

2) Kündigung eines geringfügigen Beschäftigten am 16.3.2020, Einführung der Kurzarbeit rückwirkend mit 1.3.2020 - Problematik Beschäftigungsstand, Kündigungsverbot während Kurzarbeitszeitraumes. Ich dachte Kündigungsschutz nur für die Personen die in Kurzarbeit sind oder zumindest der Kurzarbeit zugänglich?

3) KUA Beihilfe - Entgelt:
Sachbezüge nicht mit einzubeziehen - nach wie vor fraglich?
welche Konsequenzen hat eine falsche Entgeltbemessung generell- es wird ja dann laufend abgerechnet und somit kann da ja noch richtig gestellt werden? oder verstehe ich da was falsch

Vielen herzlichen Dank
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#2
zu Frage 1: 

Die Überlegungen haben etwas auf sich (mit der Rückwirkung).

Die Urlaubstage zählen als erbrachte Zeit und nicht als ausfallende Zeit (es gibt auch keine Förderung dafür).


zu Frage 2:

Diese Frage ist leider nicht geklärt. Theoretisch zählen sie zum gesamten Beschäftigungsstand dazu und müssten einbezogen werden. Umgekehrt kommen sie aber für die Kurzarbeit nicht in Frage, weshalb ich der Ansicht bin, dass sie im Grunde genommen nicht dazu gehören. Das Kündigungsverbot während der Kurzarbeit differenziert nicht zwischen vollversicherten und geringfügig Beschäftigten. Somit ist davon auszugehen, dass  es auch die geringfügig Beschäftigten theoretisch betrifft. Vielleicht wäre eine einvernehmliche Auflösung gescheiter. Nachdem ich eine/n geringfügig Beschäftigten nicht im Beschäftigtenstand aufscheinen lassen würde, "fehlt" er dort nach seinem Austritt auch nicht (so wie dies ja auch bei freien Dienstnehmer/innen der Fall ist). Aber theoretisch könnte er sich auf den Kündigungsschutz berufen.

zu Frage 3:

Sachbezüge sind bei der Beihilfe drinnen. Ob sie auch in der Kurarbeitsunterstützung dabei sind, das gilt es zu klären. Hier nimmt die Arbeitsgruppe (mit mir) morgen die Tätigkeit auf.
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#3
danke
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