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| Verteilung Einkünfte auf 3 Jahre bei Betriebsaufgabe - Steuererklärung 2. Jahr |
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Geschrieben von: Margit H. - Vor 6 Stunden - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Liebe Kollegen - bitte um Hilfe: Letztes Jahr wurden der Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe bei einer Beteiligung auf 3 Jahre verteilt. Wie muss ich die Erklärungen heuer ausfüllen - die Beteiligung gibt es ja nicht mehr? Wird das 2/3 einfach als Einkünfte Einzelunternehmer ermittelt, oder kann wieder das E11 aus der Beteiligung angegeben werden (obwohl es diese Steuernummer nicht mehr gibt? Vielleicht kennt jemand diese Problematik ;-) Danke!
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| Einvernehmliche Lösung Karenzende mit "Abschiedszahlung" |
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Geschrieben von: Ilke - Vor 7 Stunden - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Lieber Herr Kurzböck,
ein Dienstgeber und eine Dienstnehmerin in Mutterschaftskarenz haben sich darauf geeinigt, das bestehende Dienstverhältnis zum Ablauf der Karenz einvernehmlich zu lösen. Die DN bekommt noch eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt und soll, sozusagen als Bonus, dass sie nicht zurückkommt und nicht regulär gekündigt werden muss, noch zwei Bruttomonatsgehälter ausbezahlt bekommen. Dies ist also kein Gehalt in dem Sinne, denn sie nimmt die Arbeit nicht wieder auf, wird nur für die Dauer der Urlaubsersatzleistung an- und abgemeldet und soll mit der Endabrechnung diesen vereinbarten Betrag iHv 2 Bruttomonatsgehältern erhalten. Die DN dürfte sich bereits bei diversen Stellen beraten haben lassen und ist einverstanden.
Folgende Fragen hätte ich dazu:
1. Ist diese Vorgehensweise aus Ihrer Sicht so in Ordnung?
2. Wie würden Sie diese zusätzliche Zahlung bezeichnen und abrechnen?
Vielen Dank und liebe Grüße,
Ilke
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| Serie FAQ BMF zum L 16 in der Version 2026 - Teil 14: Ladekabel |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - Gestern, 19:04 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sachverhalt:
Sind auch Ladekabel, die es ermöglichen, die Lademenge zum E-Kfz zuzuordnen, unter "Anschaffung einer Ladeeinrichtung" anzugeben, selbst wenn diese Kabel im Eigentum des Arbeitgebers bleiben und vom Arbeitnehmer bei Rückgabe des E-Kfz zurückzugeben sind?
Antwort des BMF:
Ja, auch derartige Ladekabel stellen eine Ladeeinrichtung nach § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung dar, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zum Aufladen des arbeitgebereigenen Kfz anschafft, und die Kosten sind daher anzugeben.
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