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  Berechtigte (teilweise) Leistungsverweigerung wegen rückständigen Entgelts
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - Gestern, 15:38 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Berechtigte (teilweise) Leistungsverweigerung wegen rückständigen Entgelts
 
OGH vom 24.01.2023, 9 ObA 135/22a
§ 27 Z 4 AngG
 
So entschied der OGH:

  1. Ein Arbeitnehmer  ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat.
  2. Für die Dauer der berechtigten Leistungsverweigerung hat er Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts nach der Bestimmung des 1155 Abs. 1 ABGB.
  3. Dabei genügt es, dass der Arbeitnehmer einen Grund, welcher die Arbeitsverweigerung rechtfertigt im Prozess nachweist, ohne dass es darauf ankommt, ob er diesen Grund im Zeitpunkt der Ablehnung der Arbeit vorgebracht hat.
  4. Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht zur Gänze zurückgehalten, sondern nur teilweise, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung des Falles nichts.
  5. Die fristlose Entlassung wegen (angeblicher) "Arbeitsverweigerung" war somit unzulässig.

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  Kollektivvertrag "IC" - eine Update-Info der WKO
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - Gestern, 15:23 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kollektivvertrag "IC" - eine Update-Info der WKO

https://www.wko.at/branchen/information-...recht.html

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  Berufspraktikum zum medizinischen Masseur – Volontariat oder Dienstverhältnis
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.03.2023, 20:24 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

In einer brandaktuellen Entscheidung ging es um die Frage, ob das Berufspraktikum, welches im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur gemacht werden musste, so wie vereinbart, als unentgeltliches Praktikumsverhältnis absolviert werden konnte oder ob in Wahrheit ein arbeitsrechtlich echtes Dienstverhältnis mit Entgeltsanspruch vorlag.
 
In der Ausgabe Nr. 7/2023 berichte ich ausführlich über die Abgrenzung Volontariat zu Dienstverhältnis sowie darüber, wie dieser interessante Fall vor dem Höchstgericht "ausging".

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  Mehrfachversicherung als Beamter und neuer Selbständiger
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.03.2023, 18:54 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Mehrfachversicherung als Beamter und neuer Selbständiger

VwGH vom 26.01.2023, Ra 2023/08/0004

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG



So entschied der OGH:

1. Im Falle gleichzeitiger Beschäftigung als Beamter und als „neuer Selbständiger“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gilt der Grundsatz der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung.

2. Der Versicherte muss deshalb Sozialversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung für jede seiner beiden Tätigkeiten bezahlen (wobei aber bei der Bemessung insbesondere § 35b GSVG zu beachten ist, wonach die Beitragszahlung insgesamt nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu erfolgen hat; vgl. zur Rückerstattung bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage auch § 36 GSVG).

3. Da ein Beamter keiner Pensionsversicherung, sondern einer eigenen Pensionsversorgung unterliegt, ist neben dem Pensionsbeitrag zusätzlich auch der Pensionsversicherungsbeitrag nach GSVG bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten, wofür dann auch zwei Pensionen zustehen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

4. Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten stellt die Unfallversicherungspflicht für jede dieser Tätigkeiten den entsprechenden Versicherungsschutz im Hinblick auf das mit der jeweiligen Tätigkeit verbundene Unfallrisiko her, sodass auch hier die Grundsätze der Mehrfachversicherung zur Anwendung gelangen.

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  Rechnungen auf Hebräisch
Geschrieben von: Manuela - 22.03.2023, 11:53 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (3)

Liebe Forums-Mitglieder,
wie geht ihr mit Rechnungen aus dem Ausland um, wo ihr die Sprache nicht versteht?
Im konkreten Fall legt mir mein Klient Rechnungen aus Israel vor, die (vermutlich) auf hebräisch geschrieben sind.
Herzlichen Dank und lG, Manuela

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  Arbeitszimmer absetzen in der nebenberuflichen Selbständigkeit
Geschrieben von: PELA - 22.03.2023, 11:30 - Forum: Steuern - Antworten (2)

Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

ich hänge hier fest, bitte um Eure Hilfe: Ein Vollzeit Angestellter ( nicht selbständig Tätigkeit) ist nebenbei selbständig als Webdesigner, und hat in seinem Haus unten im Keller ein Büro dass er für die nebenberufliche Tätigkeit nützt, es ist auch tatsächlich als Büro eingerichtet und nicht im Privat Verband. Meiner Meinung nach kann er dieses Büro bei seinen Einkünften als Selbständiger NICHT reinnehmen, da die Selbständigkeit nicht die Haupteinkunftsquelle ist, also er kann von dieser Selbständigkeit nicht leben, und somit ist sie nicht Mittelpunkt der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit. Aber vielleicht verstehe ich genau das jetzt falsch. Kann er das AZ trotzdem absetzten oder nicht? Danke vorab!

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  Teuerungsprämie und Arbeitslosengeld
Geschrieben von: Sandra Nindl - 21.03.2023, 16:33 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Ein Klient hat einen Mitarbeiter geringfügig angemeldet. Der Mitarbeiter hat zu der selben Zeit beim AMS auch Arbeitslosengeld bezogen.
Jetzt würde der Klient seinen Mitarbeitern nach einer guten Saison gerne einen Teuerungsprämie auszahlen.
Weiß zufällig jemand, ob sich das auf das Arbeitslosengeld auswirkt?
Danke für Eure Hilfe.
Sandra

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  WIKUS wöchentliches Lohnupdate KW 12/2023
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.03.2023, 09:57 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://youtu.be/CGj84Bu7iAU

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  Grenzüberschreitende Telearbeit - Österreich - Slowakei - Rahmenvereinbarung mit Gültigkeit ab 1.6.2023
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.03.2023, 16:14 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Grenzüberschreitende Telearbeit - Österreich - Slowakei - Rahmenvereinbarung mit Gültigkeit ab 1.6.2023

Nach der Rahmenvereinbarung mit Deutschland und Tschechien wurde am 2.3.2023 mit der Slowakei eine weitere Rahmenvereinbarung bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit unterzeichnet. Die Vereinbarung wird mit 1.6.2023 in Kraft treten und entspricht in ihren Eckpunkten jener mit Deutschland.

Die Telearbeit muss für denselben DG üblicherweise regelmäßig wiederkehrend und in der Regel in der häuslichen Umgebung des DN unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt werden.

Die DN müssen in der Slowakei oder Österreich wohnhaft sein; die Geschäftsräume/Betriebsstätte des DG, wo die Tätigkeit ansonsten verrichtet wird, muss sich im jeweils anderen Mitgliedsstaat befinden.

Die Vereinbarung gilt für alle DN, die Staatsangehörige der EU, Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein (VO (EG) 883/2004) sind sowie für Staatsangehörige aus anderen als den vorgenannten Staaten mit rechtmäßigem Wohnsitz in Österreich oder in der Slowakei (VO (EG) Nr. 1231/2010).

Bei Telearbeit im Wohnortstaat von max. 40 % der gesamten Beschäftigung ändert sich die SV-Zuständigkeit nicht.

Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung muss beim Dachverband der Sozialversicherungen gestellt werden und kann für max. 2 Jahre beantragt werden; Verlängerungen sind auf Antrag möglich.

Pandemiegedingte Sonderlösungen gemäß den Festlegungen der Verwaltungskommission bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Dh die Verlängerung der pandemiebedingten Ausnahmeregelung als Übergangsfrist bis zum 30.6.2023 bleibt bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht.

Weitere Infos sowie das Antragsformular dazu gibt es hier:

https://www.sozialversicherung.at/cdscon...l=svportal

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  Gastgewerbe Teilzeit Mehrarbeit Überstunden
Geschrieben von: Pfeiffer - 20.03.2023, 12:20 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Mit einem DN im KV Hotel- und Gastgewerbe Arbeiter ist eine 30-Stunden-Woche mit gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf Mittwoch bis Sonntag vereinbart. Keine Vereinbarung über einen Durchrechnungszeitraum für Mehrarbeit oder Überstunden.

Gemäß KV liegen Überstunden erst vor, wenn die wöchentliche NAZ von 40 Stunden überschritten wird - ohne Verweis auf die tägliche NAZ.

Sind somit alle über 30 Stunden hinausgehenden Stunden als Mehrarbeit mit 25 % Zuschlag zu behandeln und erst ab der 41. Stunde Überstunden mit 50 % Zuschlag abzurechnen? Oder ist aufgrund der Formulierung "die wöchentliche NAZ ist auf fünf Tage aufzuteilen" die Überschreitung der 8. Stunde und somit ab der 9. Stunde je Tag bereits 50 % Zuschlag zu berücksichtigen?

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