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Dreiecksgeschäft - Vereinfachungsregel - Sachkonten |
Geschrieben von: Michaela R. - Gestern, 19:18 - Forum: Steuern
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Liebe KollegInnen,
wir wollen die Vereinfachungsregel bei einem Reihengeschäft in Anspruch nehmen. Dazu hätten ich einige Fragen.
Sind die Umsätze aus Dreiecksgeschäften aufgrund der Vereinfachungsregelung ab 01.01.2023 (PL/PL/A/DE/CZ, Transport zwischen PL und A) in separaten Erlöskonten darzustellen oder kann man alle Dreiecksgeschäfte (auch jene lt Regelung vor dem 01.01.2023) auf ein Sachkonto buchen?
Muss auf der Rechnung ein gesonderter Hinweis auf Anwendung der Vereinfachungsregel (aus einem Reihengeschäft mit 5 Teilnehmern) stehen oder reicht auch der Zusatz "Dreiecksgeschäft - Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger"?
Wir sind der "Erwerber" in der Kette.
Vielen Dank im Voraus für die Rückmeldungen.
Liebe Grüße
Michaela R.
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Keine steuerfreie Infektionszulage bei Arbeitnehmern in Kontaktlinseninstitut |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - Gestern, 10:07 - Forum: News & wichtige Infos
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Keine steuerfreie Infektionszulage bei Arbeitnehmern in Kontaktlinseninstitut
BFG vom 16.11.2023, RV/3100122/2021
§ 68 Abs. 5 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Wurde einer Arbeitnehmerin, die in einem Kontaktlinseninstitut beschäftigt war, welches wiederum an eine Arztordination angeschlossen war, eine kollektivvertragliche Gefahrenzulage gewährt (Infektionszulage: Infektion mittels Tränenflüssigkeit), so konnte diese nach Ansicht des BFG nicht steuerfrei gewährt werden, weil vom Arbeitgeber keine Nachweise darüber erbracht wurden, dass diese Tätigkeit überwiegend unter Umständen erbracht wurde, für welche eine Infektionsgefahr bestanden hatte.
2. § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung "Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker", BGBl. Nr. 698/1976 idF Nr. 13/1996 sieht vor, dass die Anpassung von Kontaktlinsen nur vorgenommen werden darf, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen. Wenn ein solcher Hinweis vorliegt, sind die Anpassungsarbeiten unverzüglich abzubrechen.
3. Zudem kann eine direkte Infektionsgefahr bei Untersuchung des Patienten mit einem Spaltlampenbiomikroskop bzw. einem Keratographen nicht erkannt werden, weil durch den Aufbau dieser Geräte ein unmittelbarer Kontakt ausgeschlossen erscheint.
4. Es ist unwahrscheinlich, dass bei der Untersuchung am Patientenauge mit den jeweiligen Geräten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontaktes zum Patienten eine überwiegende Gefährdung oder Infektionsgefahr besteht,
5. Eine Infektionsgefahr kann nach Ansicht des BFG unter Umständen bei der Assistenz von Lidoperationen bzw. laserchirurgischen Eingriffen auch wegen der Dauer dieser Tätigkeiten gegeben sein. Bezüglich dieser Tätigkeit wurden jedoch keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ableiten ließe, in welchem zeitlichen Ausmaß dies bei ihr der Fall war.
6. Ein Überwiegen der Infektionsgefahr kann daher auch diesbezüglich nicht festgestellt werden.
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Dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer zur Anspruchselternteilzeit muss zum Zeitpunkt des Antrittes deren Antrittes erfüllt sein, nicht schon zum Zeitpunkt der Bekanntgabe |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2024, 19:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH vom 14.02.2024, 9 ObA 9/24z
§ 15n Abs. 1 MSchG
So entschied der OGH:
- Gibt die Arbeitnehmerin die Elternteilzeit dem Arbeitgeber bekannt, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz (sowohl nach dem Mutterschutzgesetz als auch nach dem VKG bzw. dem LAG) zu laufen, frühestens jedoch vier Monate vor dem Beginn der Elternteilzeit.
- Ob die für die Anspruchselternteilzeit essentielle Voraussetzung der dreijährigen Mindestbeschäftigungsdauer schon zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Elternteilzeit erfüllt ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle, wenn diese spätestens zum Antrittszeitpunkt der Elternteilzeitbeschäftigung vorliegt.
Praxisanmerkung:
Damit bestätigte der OGH jene Aussagen, die er schon zum Väterkarenzgesetz getätigt hatte (OGH 27.01.2016, 8 ObA 68/15f = WPA 5/2016, Artikel Nr. 91/2016).
Praxisfall:
Eintritt: 1.10.2021
Dauer der Karenz nach dem MSchG: 1.8.2022 bis 31.05.2024
Rückkehr aus der Karenz ins Dienstverhältnis unter Fortsetzung der Vollbeschäftigung: 01.06.2024
Geplanter Beginn der Elternteilzeit: 1.10.2024
Bekanntgabe der Elternteilzeit an den Arbeitgeber: 22.07.2024
Ausspruch der Arbeitgeberkündigung: 31.07.2024
Lösung:
Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Elternteilzeit war die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht erfüllt. Der Kündigungsschutz nach Ende der gesetzlichen Karenz nach dem MSchG hingegen war bereits abgelaufen.
Nach Ansicht des OGH reicht es aus, wenn zum Zeitpunkt des Antrittes der Elternteilzeit die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt ist, damit der Kündigungs- und Entlassungsschutz schon mit der Bekanntgabe gilt.
Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberkündigung daher rechtsunwirksam.
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