02.04.2024, 09:50
Verlassen der Betriebsstätte mit den Worten „Diese Scheißfirma, ich kündige“ - Austrittserklärung
OGH vom 13.12.2023, 8 ObA 77/23s
§ 863 ABGB
So entschied der OGH:
1. Sowohl die Kündigung als auch der Austritt kann auch schlüssig im Sinne des § 863 ABGB ausgesprochen werden.
2. Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB aber einen strengen Maßstab an; es darf kein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bleiben, dass der Wille vorliegt, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen.
3. Der Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber als Zusteller beschäftigt. Nach einem Krankenstand sagte ihm der Arbeitgeber zu, ihn vorerst nur für leichtere Touren ein-zusetzen. Am 28. 12. 2021 beschwerte sich der Arbeitnehmer, dass ihm eine zu schwere Tour zugewiesen worden sei, woraufhin der Arbeitgeber ihm eine leichtere Tour zuteilte, bei welcher er ein Auto von Wien nach Linz überstellen hätte müssen. Der Arbeitnehmer lehnte aber auch diese Tour ab, erklärte „Diese Scheißfirma, ich kündige“ und verließ die Betriebsstätte des Arbeitgebers.
4. Diese Erklärung im Zusammenhang mit dem Verlassen der Betriebsstätte ist nach Auffassung des OGH als Austrittserklärung zu verstehen.
5. Da eine Austrittserklärung nur sofort oder mit Zustimmung des Dienstgebers widerrufen werden kann, ist auch nicht mehr relevant, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach dem Verlassen der Betriebsstätte eine Krankmeldung übermittelte.
OGH vom 13.12.2023, 8 ObA 77/23s
§ 863 ABGB
So entschied der OGH:
1. Sowohl die Kündigung als auch der Austritt kann auch schlüssig im Sinne des § 863 ABGB ausgesprochen werden.
2. Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB aber einen strengen Maßstab an; es darf kein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bleiben, dass der Wille vorliegt, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen.
3. Der Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber als Zusteller beschäftigt. Nach einem Krankenstand sagte ihm der Arbeitgeber zu, ihn vorerst nur für leichtere Touren ein-zusetzen. Am 28. 12. 2021 beschwerte sich der Arbeitnehmer, dass ihm eine zu schwere Tour zugewiesen worden sei, woraufhin der Arbeitgeber ihm eine leichtere Tour zuteilte, bei welcher er ein Auto von Wien nach Linz überstellen hätte müssen. Der Arbeitnehmer lehnte aber auch diese Tour ab, erklärte „Diese Scheißfirma, ich kündige“ und verließ die Betriebsstätte des Arbeitgebers.
4. Diese Erklärung im Zusammenhang mit dem Verlassen der Betriebsstätte ist nach Auffassung des OGH als Austrittserklärung zu verstehen.
5. Da eine Austrittserklärung nur sofort oder mit Zustimmung des Dienstgebers widerrufen werden kann, ist auch nicht mehr relevant, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach dem Verlassen der Betriebsstätte eine Krankmeldung übermittelte.