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Handel Angestellte - Bienalsprung
#1
Hallo,
kurz zur Bestätigung bitte ob ich das noch richtig im Kopf habe:

Wenn der DN im Ang-KV Handel überzahlt ist dann muss ich bei einem BJ-Sprung keine Erhöhung vornehmen (Aufsaugklausel zulässig)? Richtig?
Ich finde im KV nichts (außer wenn per 1.1. des Jahres zufällig der BJ-Sprung ist, dann muss man lt. WKO Richtlinien erhöhen).

Danke für die Bestätigung,
LG
Robert
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#2
Der KV lautet:
4.3.1. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in die nächste Gehaltsstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in den der Beginn des neuen Angestelltenjahres fällt. Die Erhöhung kann auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.

Bei den KV-Erhöhungen sind Überzahlungen zu berücksichtigen, bei "normalen" Gehaltsprüngen darf angerechnet werden.
LG
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#3
VIELEN DANK für die Antwort,
LG
Robert
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