20.11.2021, 21:17
Geplante Änderungen für Drittstaatsangehörige, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte arbeiten
Änderungen per 1.1.2022
Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Saisonnierskontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AuslBG befristet beschäftigt waren und sich bis 31. Dezember 2022 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb der Saisonnierskontingente erteilt werden und sind nicht auf diese Kontingente anzurechnen (neuer § 5 Abs. 6a AuslBG).
Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten § 5 Abs. 3 und 4 AuslBG (Abs. 3: 6 Monate maximal erlaubte Dauer einer Beschäftigungsbewilligung und binnen 12 Monate insgesamt maximal 9 Monate an Gesamtdauer mehrerer Bewilligungen; Abs. 4 = 9 Monate für den Bereich „Land- und Forstwirtschaft“, wenn man innerhalb der letzten 3 Jahre im Rahmen der dort gültigen Kontingente beschäftigt war ==> maximal 9 Monate).
Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt zudem (§ 4 Abs. 7 Z 6 AuslBG).
Künftig sollen die in den Landesdirektorien vertretenen Sozialpartner (Wirtschaftskammer Österreich – WKÖ, Industriellenvereinigung – IV, Bundesarbeitskammer – BAK und Österreichische Gewerkschaftsbund – ÖGB) und die Interessenvertretungen der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ und Österreichischer Landarbeiterkammertag – LAKT) berechtigt sein, von der jeweiligen Landesgeschäftsstelle auf An-frage über die Kontingentauslastung und die bewilligt beschäftigten Stammsaisoniers informiert zu werden.
Die Bestimmungen zur Festlegung der Höchstzahlen für befristet beschäftigte Fremde (Saisoniers) und Erntehelfer (§ 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975) sollen künftig in sachgerechter Weise ausschließlich im AuslBG geregelt werden und nicht mehr zusätzlich auch in der Niederlassungsverordnung (Änderung in § 13 Abs. 1 und 4 NAG).
Änderungen per 1.1.2022
Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Saisonnierskontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AuslBG befristet beschäftigt waren und sich bis 31. Dezember 2022 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb der Saisonnierskontingente erteilt werden und sind nicht auf diese Kontingente anzurechnen (neuer § 5 Abs. 6a AuslBG).
Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten § 5 Abs. 3 und 4 AuslBG (Abs. 3: 6 Monate maximal erlaubte Dauer einer Beschäftigungsbewilligung und binnen 12 Monate insgesamt maximal 9 Monate an Gesamtdauer mehrerer Bewilligungen; Abs. 4 = 9 Monate für den Bereich „Land- und Forstwirtschaft“, wenn man innerhalb der letzten 3 Jahre im Rahmen der dort gültigen Kontingente beschäftigt war ==> maximal 9 Monate).
Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt zudem (§ 4 Abs. 7 Z 6 AuslBG).
Künftig sollen die in den Landesdirektorien vertretenen Sozialpartner (Wirtschaftskammer Österreich – WKÖ, Industriellenvereinigung – IV, Bundesarbeitskammer – BAK und Österreichische Gewerkschaftsbund – ÖGB) und die Interessenvertretungen der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ und Österreichischer Landarbeiterkammertag – LAKT) berechtigt sein, von der jeweiligen Landesgeschäftsstelle auf An-frage über die Kontingentauslastung und die bewilligt beschäftigten Stammsaisoniers informiert zu werden.
Die Bestimmungen zur Festlegung der Höchstzahlen für befristet beschäftigte Fremde (Saisoniers) und Erntehelfer (§ 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975) sollen künftig in sachgerechter Weise ausschließlich im AuslBG geregelt werden und nicht mehr zusätzlich auch in der Niederlassungsverordnung (Änderung in § 13 Abs. 1 und 4 NAG).