14.07.2022, 10:59
Lieber Herr Kurzböck, liebe KollegInnen,
ich muss mich erstmalig mit dem Thema KV-Handel im Einzelhandel auseinandersetzen und habe folgende Frage:
Eine Klientin möchte eine reine Samstagskraft in ihrem kurz vor der Eröffnung stehenden Lebensmittelgeschäft einstellen (7:00-14:30 inkl bezahlter Pause).
Soweit ich dem KV entnehmen konnte, dürfen Dienstnehmer, die generell nur samstags arbeiten, jeden Samstag bis nach 13:00 beschäftigt werden (lt Abschnitt 2) Arbeitszeit/C/2.2.1 in Verbindung mit Abschnitt 2) Arbeitszeit/F/1.11).
Gewünscht ist eine Abgeltung eines eventuellen Zuschlags in Geld und nicht in Zeitausgleich. Unter Abschnitt 2) Arbeitszeit/F/1.7.3. hätte ich nun herausgelesen, dass der Überstunden-Zuschlag am Samstag zw 13:00 und 18:00 50% beträgt. Um meine Verwirrung aber komplett zu machen besagt Absatz 1.11. selbigen Abschnitts:
"Diese Bestimmungen gelten nicht für Angestellte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich an Samstagen vereinbart ist."
Was soll das heißen? Dass für reine Samstagskräfte kein 50%iger Zuschlag nach 13:00 fällig ist, wenn sie nicht länger also bis 18:00 arbeiten?
Und falls doch 50% Zuschlag fällig sind ab 13:00, gehört die Zeit von 13:00-14:30 dann laut Abschnitt 2) Arbeitszeit/F/1.8. mit dem Teiler 1/167 gerechnet oder mit 1/158 laut Abschnitt 2) Arbeitszeit/G/2.2?
Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mir bei der Beantwortung auch die jeweiligen KV-Stellen aufzeigen könnten, die zur Lösung meines Falles führen.
Vielen Dank!
ich muss mich erstmalig mit dem Thema KV-Handel im Einzelhandel auseinandersetzen und habe folgende Frage:
Eine Klientin möchte eine reine Samstagskraft in ihrem kurz vor der Eröffnung stehenden Lebensmittelgeschäft einstellen (7:00-14:30 inkl bezahlter Pause).
Soweit ich dem KV entnehmen konnte, dürfen Dienstnehmer, die generell nur samstags arbeiten, jeden Samstag bis nach 13:00 beschäftigt werden (lt Abschnitt 2) Arbeitszeit/C/2.2.1 in Verbindung mit Abschnitt 2) Arbeitszeit/F/1.11).
Gewünscht ist eine Abgeltung eines eventuellen Zuschlags in Geld und nicht in Zeitausgleich. Unter Abschnitt 2) Arbeitszeit/F/1.7.3. hätte ich nun herausgelesen, dass der Überstunden-Zuschlag am Samstag zw 13:00 und 18:00 50% beträgt. Um meine Verwirrung aber komplett zu machen besagt Absatz 1.11. selbigen Abschnitts:
"Diese Bestimmungen gelten nicht für Angestellte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich an Samstagen vereinbart ist."
Was soll das heißen? Dass für reine Samstagskräfte kein 50%iger Zuschlag nach 13:00 fällig ist, wenn sie nicht länger also bis 18:00 arbeiten?
Und falls doch 50% Zuschlag fällig sind ab 13:00, gehört die Zeit von 13:00-14:30 dann laut Abschnitt 2) Arbeitszeit/F/1.8. mit dem Teiler 1/167 gerechnet oder mit 1/158 laut Abschnitt 2) Arbeitszeit/G/2.2?
Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mir bei der Beantwortung auch die jeweiligen KV-Stellen aufzeigen könnten, die zur Lösung meines Falles führen.
Vielen Dank!