13.12.2023, 08:55
Beitragsrückerstattungsregelung des § 70a ASVG bei Mehrfachversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich
VfGH vom 20.9.2023, G 253/2021
§ 70a ASVG
So entschied der VfGH:
1. Die Regelung des § 70a ASVG sieht im Falle von Mehrfachversicherungen (also im Falle von parallel geführten mehreren Beschäftigungsverhältnissen, die allesamt dem ASVG unterliegen oder auch anderen Erwerbstätigkeiten, die anderen gesetzlichen Regelungen unterliegen wie zB dem GSVG) vor, dass eine Beitragsrückerstattung von Dienstnehmeranteilen in der Krankenversicherung (nur dann) in Frage kommt, wenn die relevante Beitragsgrundlagensumme das Produkt aus Kalendermonaten x 35 x tägliche Höchstbeitragsgrundlage in einem Kalenderjahr überschreitet.
2. Dass es dabei sein kann, dass in manchen Kalendermonaten die Höchstbeitragsgrundlage (gebildet aus 35 x tägliche Höchstbeitragsgrundlage) überschritten wird und in manchen Kalendermonaten unterschritten wird, sodass dann im Ergebnis eine „Glättung“ stattfindet (also schlimmstenfalls trotz der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage in Einzelmonaten keine Beitragsrückerstattung erfolgt, weil in den übrigen Kalendermonaten die Beitragsgrundlage darunter liegt), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Der Gesetzgeber ist nämlich – betrachtet man es aus dem Blickwinkel der Verfassung – überhaupt nicht verpflichtet, gesetzliche Regelungen vorzusehen, welche eine Beitragsrückerstattung bei insgesamter Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage zum Inhalt haben.
4. Schon aus diesem Grund ist die bestehende Regelung des § 70a ASVG unbedenklich.
Anmerkung:
In der Ausgabe Nr. 1/2024 der WPA wird es dazu ein ausführlich erläutertes Anschauungsbeispiel mit Zahlen geben.
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VfGH vom 20.9.2023, G 253/2021
§ 70a ASVG
So entschied der VfGH:
1. Die Regelung des § 70a ASVG sieht im Falle von Mehrfachversicherungen (also im Falle von parallel geführten mehreren Beschäftigungsverhältnissen, die allesamt dem ASVG unterliegen oder auch anderen Erwerbstätigkeiten, die anderen gesetzlichen Regelungen unterliegen wie zB dem GSVG) vor, dass eine Beitragsrückerstattung von Dienstnehmeranteilen in der Krankenversicherung (nur dann) in Frage kommt, wenn die relevante Beitragsgrundlagensumme das Produkt aus Kalendermonaten x 35 x tägliche Höchstbeitragsgrundlage in einem Kalenderjahr überschreitet.
2. Dass es dabei sein kann, dass in manchen Kalendermonaten die Höchstbeitragsgrundlage (gebildet aus 35 x tägliche Höchstbeitragsgrundlage) überschritten wird und in manchen Kalendermonaten unterschritten wird, sodass dann im Ergebnis eine „Glättung“ stattfindet (also schlimmstenfalls trotz der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage in Einzelmonaten keine Beitragsrückerstattung erfolgt, weil in den übrigen Kalendermonaten die Beitragsgrundlage darunter liegt), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Der Gesetzgeber ist nämlich – betrachtet man es aus dem Blickwinkel der Verfassung – überhaupt nicht verpflichtet, gesetzliche Regelungen vorzusehen, welche eine Beitragsrückerstattung bei insgesamter Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage zum Inhalt haben.
4. Schon aus diesem Grund ist die bestehende Regelung des § 70a ASVG unbedenklich.
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