29.03.2024, 15:53
BGBl. I Nr. 16, ausgegeben am 28.03.2024
§ 113 ASVG
Als Reaktion auf ein VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2023 folgt nun eine Anpassung jener Regelung, welche im ASVG Beitragszuschläge als Sanktionen für die nicht zeitgerechte Anmeldung vorsieht (VwGH 5.7.2023, Ro 2022/08/0009 = WPA 14/2023, Artikel Nr. 313/2023).
Zum einen wird in § 113 Abs. 1 ASVG klargestellt, dass nur „unmittelbare Betretungen“ diese Sanktion nach sich ziehen, welche in einem Betretungszuschlag in Höhe von € 600,00 und einem Beitragszuschlag je betretene Person im Ausmaß von € 400,00 vorsieht. Das VwGH-Erkenntnis hatte dies nämlich in Frage gestellt und somit auch ein gewisses „Spannungsverhältnis“ zu den Säumniszuschlägen im Falle einer nicht rechtzeitig erfolgten Anmeldung (§ 114 Abs. 1 Z 1 ASVG) erzeugt.
Zum anderen wird § 113 Abs. 2 ASVG dahingehend ergänzt, dass im Falle einer Betretung, die nicht durch ein Organ, das in § 111 Abs. 4 ASVG genannt wurde (zB. Exekutive), nur der Bearbeitungsbeitragszuschlag je betretene Person (also die € 400,00 je Person) vorgeschrieben werden darf und nicht der Betretungsbeitragszuschlag in Höhe von € 600,00. In diesem Punkt wird das VwGH-Erkenntnis umgesetzt.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/16/20240328
§ 113 ASVG
Als Reaktion auf ein VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2023 folgt nun eine Anpassung jener Regelung, welche im ASVG Beitragszuschläge als Sanktionen für die nicht zeitgerechte Anmeldung vorsieht (VwGH 5.7.2023, Ro 2022/08/0009 = WPA 14/2023, Artikel Nr. 313/2023).
Zum einen wird in § 113 Abs. 1 ASVG klargestellt, dass nur „unmittelbare Betretungen“ diese Sanktion nach sich ziehen, welche in einem Betretungszuschlag in Höhe von € 600,00 und einem Beitragszuschlag je betretene Person im Ausmaß von € 400,00 vorsieht. Das VwGH-Erkenntnis hatte dies nämlich in Frage gestellt und somit auch ein gewisses „Spannungsverhältnis“ zu den Säumniszuschlägen im Falle einer nicht rechtzeitig erfolgten Anmeldung (§ 114 Abs. 1 Z 1 ASVG) erzeugt.
Zum anderen wird § 113 Abs. 2 ASVG dahingehend ergänzt, dass im Falle einer Betretung, die nicht durch ein Organ, das in § 111 Abs. 4 ASVG genannt wurde (zB. Exekutive), nur der Bearbeitungsbeitragszuschlag je betretene Person (also die € 400,00 je Person) vorgeschrieben werden darf und nicht der Betretungsbeitragszuschlag in Höhe von € 600,00. In diesem Punkt wird das VwGH-Erkenntnis umgesetzt.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/16/20240328