10.02.2022, 12:15
Liebe Forumteilnehmer, sehr geehrter Herr Kurzböck,
bitte um Hilfe bei folgenden Fall:
eine Mitarbeiterin bei einer Bäckerei (KV Bäcker Arbeiter) übte vor Bekanntwerden der Schwangerschaft regelmäßig Dienste in der Nacht aus und bezog daher auch entsprechende
Nachtzuschläge. Diese Nachtzuschläge stellten einen wesentlichen Teil im monatlichen Einkommen dar.
Für die Arbeits- und Entgeltbestätigung Wochengeld wurden diese aber nicht herangezogen, da in den letzten drei Monaten keine Nachtarbeit anfiel (wegen der bestehenden Schwangerschaft).
Das OGH Urteil zielt ja nur auf die Überstunden vor Schwangerschaft ab.
Hätten die regelmäßigen Nachtzulagen in das Ausfallsprinzip eingerechnet werden müssen?
Herzlichen Dank im Voraus für die Hilfe!
MFG
a.s
bitte um Hilfe bei folgenden Fall:
eine Mitarbeiterin bei einer Bäckerei (KV Bäcker Arbeiter) übte vor Bekanntwerden der Schwangerschaft regelmäßig Dienste in der Nacht aus und bezog daher auch entsprechende
Nachtzuschläge. Diese Nachtzuschläge stellten einen wesentlichen Teil im monatlichen Einkommen dar.
Für die Arbeits- und Entgeltbestätigung Wochengeld wurden diese aber nicht herangezogen, da in den letzten drei Monaten keine Nachtarbeit anfiel (wegen der bestehenden Schwangerschaft).
Das OGH Urteil zielt ja nur auf die Überstunden vor Schwangerschaft ab.
Hätten die regelmäßigen Nachtzulagen in das Ausfallsprinzip eingerechnet werden müssen?
Herzlichen Dank im Voraus für die Hilfe!
MFG
a.s