Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Lohnausfallsprinzip für "sonstige Abwesenheiten"
#1
Hallo,
das Lohnausfallsprinzip wird natürlich für Krankheit, Urlaub und Feiertag angewandt.

Ist dieses eigentlich für folgende Abwesenheiten auch anzuwenden?
Arzt (z.B. stundenweise) bzw. Behördenwege?
Pflegfreistellung?
Sonstige Abwesenheit lt. KV (z.B. Geburt bzw. Begräbnis)?


Immer wieder wird nur von KFU (Krank, FT, U) gesprochen.
Ist es richtig das auch für diese Ausfallstunden zu zahlen?
Bzw. wie sieht es mit 24.12./31.12. aus wenn ein halber Tag frei ist (ich wertet diesen bisher als FT bzw. 1/2 FT und zahlte Schnitte).

Danke für den Input,
LG
Robert
Zitieren
#2
Bei sonstigen Dienstverhinderungen (§ 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB) gebührt ja per Gesetz dieselbe "Entgeltsfortzahlung" wie im Falle von Krankenständen, Urlauben etc.

Das bedeutet, dass die Fortzahlung dort nach praktisch demselben Muster erfolgt.

Bei stundenweiser Inanspruchnahme wäre ich ev. bei einer Vollanwendung von "Schnitten", in denen auch Überstundenentgelte enthalten sind, vorsichtig.

Bei der Schlechtwetterregelung nach BSchEG ist ausdrücklich nach den dortigen gesetzlichen Regelungen ein eingeschränktes Entgeltsausfallsprinzip zur Anwendung zu bringen.

Was die "kollektivvertraglichen Feiertage" betrifft (oder anders formuliert: kollektivvertraglich geregelte Dienstfreistellungen, für die es keinerlei gesetzliche Grundlage gibt), hier kann der Kollektivvertrag bestimmen, wie die Entgeltsfortzahlung bemessen wird.

Im Übrigen bedeutet ja Entgeltsfortzahlung ein Abwägen zwischen Realitätsprinzip und Durchschnittsprinzip (dort, wo es halt möglich ist).
Zitieren
#3
Hallo Herr Kurzböck,
VIELEN DANK für die kompetente Antwort,
LG
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste