29.03.2020, 21:33
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe ein Immobilienmaklerbüro als Klient, das rückwirkend mit 1.3.2020 Kurzarbeit macht. Die Gehälter der Mitarbeiter bestehen aus einer fixen Komponente (1000 €/Monat) und einer variablen Komponente (%-Satz von den Vermittlungshonoraren). Ich habe für die KU-Beihilfe die Gehälter letzten 3 Monate (12/2019, 1+2/2020) mit fixer Vergütung und der jeweiligen Provision hergenommen und den 3-Monats-Durchschnitt berechnet.
Meines Erachtens bekommt der Dienstnehmer jetzt von 1.3.2020 weg bis zum Ende der Kurzarbeit 80% des Nettos basierend auf diesem 3-Monats-Durchschnittsgehalt ausbezahlt.
Was ist jetzt mit den Provisionen, die in den Rückwirkungszeitraum fallen (z.B. am 4.3.2020 vom Mitarbeiter erwirtschaftet wurden, als Corona noch kein Thema war)? Muss ich diese Provisionen trotzdem abrechnen oder gilt der 3-Monats-Schnitt?
Vielen Dank!
Ich habe ein Immobilienmaklerbüro als Klient, das rückwirkend mit 1.3.2020 Kurzarbeit macht. Die Gehälter der Mitarbeiter bestehen aus einer fixen Komponente (1000 €/Monat) und einer variablen Komponente (%-Satz von den Vermittlungshonoraren). Ich habe für die KU-Beihilfe die Gehälter letzten 3 Monate (12/2019, 1+2/2020) mit fixer Vergütung und der jeweiligen Provision hergenommen und den 3-Monats-Durchschnitt berechnet.
Meines Erachtens bekommt der Dienstnehmer jetzt von 1.3.2020 weg bis zum Ende der Kurzarbeit 80% des Nettos basierend auf diesem 3-Monats-Durchschnittsgehalt ausbezahlt.
Was ist jetzt mit den Provisionen, die in den Rückwirkungszeitraum fallen (z.B. am 4.3.2020 vom Mitarbeiter erwirtschaftet wurden, als Corona noch kein Thema war)? Muss ich diese Provisionen trotzdem abrechnen oder gilt der 3-Monats-Schnitt?
Vielen Dank!