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Das Urlaubsgesetz regelt den Urlaubsanspruch in Wochen.
Im Dienstvertrag wird auf das Urlaubsgesetz bzgl. Anspruch verwiesen.
Angeblich ist die Verwaltung und der Verbrauch in Stunden vereinbart.
Wie ist hier mit einem offenen Urlaubsanspruch zum Stichtag bei Änderung der vereinbarten Wochenarbeitszeit umzugehen?
Bei einer Urlaubsverwaltung in Tagen, würde ein offener Tagerest einfach in der gleichen Höhe übernommen werden - unabhängig von den Stunden, die diese Tage vor Änderung "Wert" waren. Werden bei Verwaltung in Stunden die Stunden ebenfalls in der gleichen Zahl übernommen oder muss der übernommene Stundenrest entsprechend aufgewertet/abgewertet werden?
Danke für Rückmeldungen.
Beste Grüße
Alexander Pfeiffer
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Aus meiner Schulungsunterlage "Dienstverhinderungen - Spezialfragen":
Beispiel 116 –Urlaubsumrechnung nach Arbeitszeitänderung – Anhebung der Arbeitstagezahl
• Arbeitnehmerin, Eintritt: 1.2 2013
• 3-Tage-Woche (24 Stunden Wochen-NAZ),
• stellt ab 1.8.2021 auf eine 5-Tage-Woche (38,5 Stunden NAZ) um,
• der aktuelle Urlaub wurde noch nicht verbraucht,
• vom alten Urlaub (Urlaubsjahr von 1.2.2020 bis 31.1.2021) sind noch 9 Urlaubstage offen,
• wie wird der offene Urlaub im Zuge der Arbeitszeitumstellung neu bewertet?
Lösung zu Beispiel 116 –Urlaubsumrechnung nach Arbeitszeitänderung – Anhebung der Arbeitstagezahl
• Insgesamt stehen vor der Umstellung 24 Arbeitstage als Urlaubssaldo zu (9 aus dem alten Urlaubsjahr + 15 aus dem aktuellen Urlaubsjahr). Diese Zahl wird durch 3 dividiert und mit 5 multipliziert.
• Das Ergebnis dieser Berechnung beträgt 40 Arbeitstage.
• Wird nun nach der Umstellung ein Urlaub konsumiert, der während der 3-Tage-Wochen-Phase des Dienstverhältnisses als Anspruch entstanden ist, so wird das Urlaubsentgelt auf Basis des aktuellen („höheren“) Entgelts ermittelt und nicht auf Basis jenes Entgelts, welches zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches aktuell war.
Kommentierung der Lösung zu Beispiel 116:
• Die Vorgangsweise betreffend diese „Fallgruppe“ wurde mittlerweile vom Obersten Gerichtshof ganz klar entschieden. Hier favorisiert das Höchstgericht die sogenannte „wertneutrale Umrechnung“ des Urlaubsanspruchs.
• Konkret bedeutet dies, dass z. B 5 Wochen Urlaubsanspruch auch nach der Umrechnung das Ausmaß von 5 Wochen beibehalten sollen. Ändert sich die zugrundeliegende Einheit (hier: die Arbeitstage), so kommt es zur „wertneutralen Anpassung“.
• Dabei wird der aktuelle unaliquotierte Urlaubsrestsaldo ermittelt (bzw. den Urlaubsaufzeichnungen entnommen), dieser durch die alte Wochenarbeitstagezahl dividiert und mit der neuen Wochenarbeitstagezahl multipliziert. Das Ergebnis dieser Berechnung ist der „umgerechnete Urlaubsanspruch“.
• Empfehlung: Aus dieser Berechnung resultierende Kommastellen sollten auf die nächste volle Stelle aufgerundet werden (OGH 24.10.2012, 8 ObA 35/12y = WPA 2/2013, Artikel Nr. 44/2013).
Beispiel 117 – Urlaubsumrechnung nach Arbeitszeitänderung – Reduktion der Arbeitstagezahl
• Arbeitnehmerin, Eintritt: 1.2.2012
• 5-Tage-Woche (38,5 Stunden Wochen-NAZ),
• stellt ab 1.8.2021 auf eine 3-Tage-Woche (24 Stunden NAZ) um,
• der aktuelle Urlaub wurde noch nicht verbraucht,
• vom alten Urlaub (Urlaubsjahr von 1.2.2021 bis 31.1.2022) sind noch 17 Urlaubstage offen,
• wie wird der Urlaub nach der Arbeitszeitumstellung bewertet?
Lösung zu Beispiel 117 – Urlaubsumrechnung nach Arbeitszeitänderung – Reduktion der Arbeitstagezahl
• Insgesamt stehen vor der Umstellung 42 Arbeitstage als Urlaubssaldo zu (17 aus dem alten Urlaubsjahr + 25 aus dem aktuellen Urlaubsjahr).
• Dieser Urlaubssaldo wird nun „wertneutral“ umgerechnet, damit im Ergebnis die teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin weiterhin auf 5 Wochen Urlaubsanspruch kommt (OGH 27.05.2021, 9 ObA 54/20m = WPA 15/2021).
• 42 Arbeitstage : 5 x 3 = 25,3. 42 Arbeitstage an offenem Urlaub im Rahmen der 5-Tage-Woche entsprechen insgesamt 25,3 Arbeitstagen im Zuge einer 3-Tage-Woche.
• Ob im Falle einer Umrechnung Kommawerte aufgerundet werden oder nicht, ist derzeit aus rechtlicher Sicht nicht gesichert. Jedenfalls hat sich der OGH bis dato nicht explizit zu einer Rundung geäußert, sondern hat in ähnlichen Fällen stets ungerundeten Kommawerte, ohne sich jedoch dafür zu rechtfertigen (so zB OGH 27.05.2021, 9 ObA 54/20m = WPA 15/2021, Artikel Nr. 388/2021).
Beispiel 118 – Urlaubsumrechnung nach Arbeitsstundenveränderung
Wie ist hinsichtlich der Urlaubsverwaltung vorzugehen, wenn sich zwar die Arbeitsstunden verändern, nicht jedoch die Arbeitstage.
Lösung zu Beispiel 118 – Urlaubsumrechnung nach Arbeitsstundenveränderung
• Kommt es zu einer Änderung der Arbeitszeit, bleibt dabei aber die Arbeitstagezahl gleich (z. B. wird von einer 40-Stunden-Woche auf eine 20-Stunden-Woche umgestellt, es werden dabei aber dennoch 5 Tage beibehalten), so ändert sich der Urlaubssaldo nicht.
• Allerdings wird dennoch das Urlaubsentgelt anhand der aktuellen Arbeitszeit bemessen und nicht anhand der früheren Arbeitszeit, zu welcher der Urlaub erworben wurde (OGH 8 ObA 35/12y vom 24. Oktober 2012 = WPA 2/2013, Artikel Nr. 44/2013).
• Wird der Urlaub in Stunden verwaltet, so wird man wohl analog zu Beispiel 116 (bei Anhebung der Stundenzahl) bzw. zu Beispiel 117 (Absenkung der Stundenzahl) vorzugehen sein.
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Danke für die rasche Info.