14.11.2022, 14:36
Zu Fällen, wie jenen, die hier geschildert werden, äußere ich mich hier im Forum normalerweise nicht, da man möglicherweise noch ein wenig mehr an Details zu den Umständen der Arbeitsleistung in Erfahrung bringen müsste.
Sehen Sie daher bitte meine nachfolgende Antwort als absolut unverbindlichen Hinweise meinerseits:
00 bis 06:00 ==> Überstunden mit 100 % Zuschlag (Nacht, weil außerhalb der vereinbarten Lage der NAZ)
Ob hier eine Pause eingelegt wurde oder nicht, geht aus der Fallschilderung (leider) nicht hervor, weshalb ich das nun einfach mal ausgeklammert lasse.
06:00 bis 08 Uhr ==> Normalarbeitszeit
09:00 bis 13 Uhr ==> 75 % Zuschlag, weil die dritte und weitere Überstunde
Was die Zeit ab 18 Uhr betrifft, so sind mehrere Interpretationen möglich, die vom Detailsachverhalt abhängig sind. Vor allem dieser Satz hier wird maßgeblich sein:
"Wird der Arbeitnehmer nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeitsstätte am selben Tag bzw. bis 5 Uhr früh des nächsten Tages zur Leistung von Überstunden, mit denen er nicht rechnen konnte, zurückberufen, so sind diese Überstunden in diesem Zeitraum mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu bezahlen. Bestehen im Betrieb des Arbeitnehmers für solche Einsätze insgesamt günstigere Regelungen, so gelten diese anstatt des obigen Satzes."
Also könnte es sich auch hier um Überstunden handeln, für die zur Gänze der Zuschlag von 100 % zusteht.
Sehen Sie daher bitte meine nachfolgende Antwort als absolut unverbindlichen Hinweise meinerseits:
00 bis 06:00 ==> Überstunden mit 100 % Zuschlag (Nacht, weil außerhalb der vereinbarten Lage der NAZ)
Ob hier eine Pause eingelegt wurde oder nicht, geht aus der Fallschilderung (leider) nicht hervor, weshalb ich das nun einfach mal ausgeklammert lasse.
06:00 bis 08 Uhr ==> Normalarbeitszeit
09:00 bis 13 Uhr ==> 75 % Zuschlag, weil die dritte und weitere Überstunde
Was die Zeit ab 18 Uhr betrifft, so sind mehrere Interpretationen möglich, die vom Detailsachverhalt abhängig sind. Vor allem dieser Satz hier wird maßgeblich sein:
"Wird der Arbeitnehmer nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeitsstätte am selben Tag bzw. bis 5 Uhr früh des nächsten Tages zur Leistung von Überstunden, mit denen er nicht rechnen konnte, zurückberufen, so sind diese Überstunden in diesem Zeitraum mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu bezahlen. Bestehen im Betrieb des Arbeitnehmers für solche Einsätze insgesamt günstigere Regelungen, so gelten diese anstatt des obigen Satzes."
Also könnte es sich auch hier um Überstunden handeln, für die zur Gänze der Zuschlag von 100 % zusteht.