01.12.2020, 13:58
Ich empfehle beide Leistungen mit 20% zu verrechnen, eine unselbständige Nebenleistung sehe ich hier nicht (UStR Rz 347).
Viele Grüße
Viele Grüße
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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