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Abfertigung alt freiwillig auszahlen
#2
Prinzipiell ja.

Allerdings müssen die "Vorgaben" der Rz 1070a LStR 2002 erfüllt sein (Abmeldung, komplette Endabrechnung = Endabrechnung sämtlicher per Austritt gebührender Ansprüche; nach Ansicht des BMF darf somit kein offener Anspruch ins nächste Dienstverhältnis übertragen werden wie offener Urlaub oder offener Zeitausgleich; Weiterbeschäftigung = Wiederanmeldung mit mindestens 25 % reduzierter Bezüge).
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RE: Abfertigung alt freiwillig auszahlen - von Wilhelm Kurzböck - 20.12.2018, 19:43

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