26.09.2020, 15:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.09.2020, 19:15 von Andrea2001.)
Lieber Herr Kurzböck,
wir haben einen begünstigten Behinderten Arbeitnehmer schon seit Jahren bei uns beschäftigt. Seit Jänner 2020 bezieht er Krankengeld und ist im Juni 2020 wieder gesundet und arbeitet wieder mit.
Betrieb hat mit 1. April 2020 - 30. Juni KUA Phase 1 und ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 KUA Phase 2.
Unser Arbeitnehmer mit Behinderung wurde in die KUA ab 1.4.2020 aufgenommen, er war zu diesem Zeitpunkt noch immer im Krankenstand - für die Monate April -Mai 2020 haben wir keine Beihilfe aufgrund seines leider noch immer andauernden Krankenstandes beantragt. Ab Juni 2020 kam er zurück und wir haben Beihilfe von Juni, Juli 2020 für ihn erhalten. August - September 2020 sind noch offen.
wir haben gestern Infoschreiben vom AMS erhalten, dass für diesen Mitarbeiter die KUA rückgefordert wird, weil er vor KUA Beginn kein vollentlohntes Monat hatte und haben Frist bis 30.9.2020 zu agieren.
ich habe bei den FAQ des BM für Arbeit etc folgende Info dazu gefunden:
Kurzarbeit kann auch mit erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgeschlossen werden, wobei das vor Beginn der Kurzarbeit ausbezahlte laufende Krankenentgelt nicht auf die Nettoersatzrate gekürzt werden darf - bzw. bleibt die KUA aufrecht, wenn Arbeitnehmer während der KUA erkranken.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der letzten 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit keinen oder einen wegen halber Entgeltfortzahlung im Krankenstand verringerten Entgeltanspruch haben, ist das Entgelt für die Kurzarbeitsbeihilfe für die Kurzarbeitsunterstützung auf der Grundlage des fiktiven Entgeltes ohne Krankenstand zu berechnen.
Was ist jetzt zu tun? Info ans AMS dass hier Krankenstand vorliegt - prüft das AMS das Vorliegen eines Krankenstands anscheinend nicht.
Bitte dringend um Hilfe.
Danke
wir haben einen begünstigten Behinderten Arbeitnehmer schon seit Jahren bei uns beschäftigt. Seit Jänner 2020 bezieht er Krankengeld und ist im Juni 2020 wieder gesundet und arbeitet wieder mit.
Betrieb hat mit 1. April 2020 - 30. Juni KUA Phase 1 und ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 KUA Phase 2.
Unser Arbeitnehmer mit Behinderung wurde in die KUA ab 1.4.2020 aufgenommen, er war zu diesem Zeitpunkt noch immer im Krankenstand - für die Monate April -Mai 2020 haben wir keine Beihilfe aufgrund seines leider noch immer andauernden Krankenstandes beantragt. Ab Juni 2020 kam er zurück und wir haben Beihilfe von Juni, Juli 2020 für ihn erhalten. August - September 2020 sind noch offen.
wir haben gestern Infoschreiben vom AMS erhalten, dass für diesen Mitarbeiter die KUA rückgefordert wird, weil er vor KUA Beginn kein vollentlohntes Monat hatte und haben Frist bis 30.9.2020 zu agieren.
ich habe bei den FAQ des BM für Arbeit etc folgende Info dazu gefunden:
Kurzarbeit kann auch mit erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgeschlossen werden, wobei das vor Beginn der Kurzarbeit ausbezahlte laufende Krankenentgelt nicht auf die Nettoersatzrate gekürzt werden darf - bzw. bleibt die KUA aufrecht, wenn Arbeitnehmer während der KUA erkranken.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der letzten 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit keinen oder einen wegen halber Entgeltfortzahlung im Krankenstand verringerten Entgeltanspruch haben, ist das Entgelt für die Kurzarbeitsbeihilfe für die Kurzarbeitsunterstützung auf der Grundlage des fiktiven Entgeltes ohne Krankenstand zu berechnen.
Was ist jetzt zu tun? Info ans AMS dass hier Krankenstand vorliegt - prüft das AMS das Vorliegen eines Krankenstands anscheinend nicht.
Bitte dringend um Hilfe.
Danke