Soweit überblickt, wird die Frage der arbeitsrechtlich gebotenen Vorgangsweise beim "ATZ-Lohnausgleich im Rahmen der Sonderzahlungen" in der einschlägigen Fachliteratur zumindest nicht schwerpunktmäßig behandelt (diplomatisch ausgedrückt).
Das hat etwas damit zu tun, dass der Gesetzestext in § 27 AlVG schon sehr alt ist und keine direkten arbeitsrechtlichen Regelungen enthält. Vor allem aber stammen die "allgemeinen Spielregeln" zu den Sonderzahlungen aus den Kollektivverträgen, welche im Detail durchaus unterschiedlich sind, so dass vielfach nur auf diese verwiesen wird.
Für das AMS genügt gem. § 27 Abs 4 Satz 2 AlVG eine "anteilige Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen", was durch den Aufschlag 1/6 geschieht.
In der Praxis wird das Thema - soweit überblickt - in den einschlägigen ATZ-Vereinbarungsmustern meist nicht explizit geregelt, und gibt es zwei von Grund auf unterschiedliche Vorgangsweisen:
Wenn aber im (laufenden) Lohnausgleich Lohnarten enthalten sind, die nicht sonderzahlungswirksam sind, macht es dauerhaft einen Unterschied: Sollten beispielsweise im Oberwert Überstunden enthalten sein, die nach kaum einem Kollektivvertrag in das 13. und 14. zählen, so wäre dieser Lohnausgleich tendenziell zu hoch. Hier würde sich anbieten, nur das Mindestmaß an Lohnausgleich zu nehmen, für das aber kaum gesetzliche Erfordernisse definiert scheinen.
Frage: Gibt es zu dieser Frage eine "herrschende" Lehre ? Herrschende Praxis ?
Das hat etwas damit zu tun, dass der Gesetzestext in § 27 AlVG schon sehr alt ist und keine direkten arbeitsrechtlichen Regelungen enthält. Vor allem aber stammen die "allgemeinen Spielregeln" zu den Sonderzahlungen aus den Kollektivverträgen, welche im Detail durchaus unterschiedlich sind, so dass vielfach nur auf diese verwiesen wird.
Für das AMS genügt gem. § 27 Abs 4 Satz 2 AlVG eine "anteilige Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen", was durch den Aufschlag 1/6 geschieht.
In der Praxis wird das Thema - soweit überblickt - in den einschlägigen ATZ-Vereinbarungsmustern meist nicht explizit geregelt, und gibt es zwei von Grund auf unterschiedliche Vorgangsweisen:
- Einbeziehung des errechneten laufenden Lohnausgleichs - also grundsätzlich "Feld 4" des AMS-Formulares, in den Folgejahren dynamisiert
- Eigenständig berechneter Lohnausgleich (halbe Differenz zwischen SZ mit früherer NAZ und aktueller ATZ-SZ)
Wenn aber im (laufenden) Lohnausgleich Lohnarten enthalten sind, die nicht sonderzahlungswirksam sind, macht es dauerhaft einen Unterschied: Sollten beispielsweise im Oberwert Überstunden enthalten sein, die nach kaum einem Kollektivvertrag in das 13. und 14. zählen, so wäre dieser Lohnausgleich tendenziell zu hoch. Hier würde sich anbieten, nur das Mindestmaß an Lohnausgleich zu nehmen, für das aber kaum gesetzliche Erfordernisse definiert scheinen.
Frage: Gibt es zu dieser Frage eine "herrschende" Lehre ? Herrschende Praxis ?