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Altersteilzeit: Lohnausgleich bei den Sonderzahlungen
#1
Soweit überblickt, wird die Frage der arbeitsrechtlich gebotenen Vorgangsweise beim "ATZ-Lohnausgleich im Rahmen der Sonderzahlungen" in der einschlägigen Fachliteratur zumindest nicht schwerpunktmäßig behandelt (diplomatisch ausgedrückt).
Das hat etwas damit zu tun, dass der Gesetzestext in § 27 AlVG schon sehr alt ist und keine direkten arbeitsrechtlichen Regelungen enthält. Vor allem aber stammen die "allgemeinen Spielregeln" zu den Sonderzahlungen aus den Kollektivverträgen, welche im Detail durchaus unterschiedlich sind, so dass vielfach nur auf diese verwiesen wird.

Für das AMS genügt gem. § 27 Abs 4 Satz 2 AlVG eine "anteilige Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen", was durch den Aufschlag 1/6 geschieht.

In der Praxis wird das Thema - soweit überblickt - in den einschlägigen ATZ-Vereinbarungsmustern meist nicht explizit geregelt, und gibt es zwei von Grund auf unterschiedliche Vorgangsweisen:
  • Einbeziehung des errechneten laufenden Lohnausgleichs - also grundsätzlich "Feld 4" des AMS-Formulares, in den Folgejahren dynamisiert
  • Eigenständig berechneter Lohnausgleich (halbe Differenz zwischen SZ mit früherer NAZ und aktueller ATZ-SZ)
Solange der Ausgangspunkt zum Lohnausgleich nur aus einem Monatsgehalt (ohne "Nebengeräusche") besteht, ist der Unterschied der beiden Vorgangsweisen gering: Mir fällt aktuell nur der Fall ein, in dem die ATZ mit einer Gehaltserhöhung beginnt, sodass bis zur ersten Änderungsmeldung der (laufende) Lohnausgleich noch auf dem alten Niveau beruht, was dann mit der ersten Änderung ausgeglichen wird.

Wenn aber im (laufenden) Lohnausgleich Lohnarten enthalten sind, die nicht sonderzahlungswirksam sind, macht es dauerhaft einen Unterschied: Sollten beispielsweise im Oberwert Überstunden enthalten sein, die nach kaum einem Kollektivvertrag in das 13. und 14. zählen, so wäre dieser Lohnausgleich tendenziell zu hoch. Hier würde sich anbieten, nur das Mindestmaß an Lohnausgleich zu nehmen, für das aber kaum gesetzliche Erfordernisse definiert scheinen.

Frage: Gibt es zu dieser Frage eine "herrschende" Lehre ? Herrschende Praxis ?
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#2
Ich werde in Kürze die Neuauflage meiner PV-Akademie-Unterlage zur "Altersteilzeit" auf den Markt werfen (die ich dann leider im Jänner 2024 wegen der unmittelbar bevorstehenden Änderungen erneut werde aktualisieren müssen).

Da wird sich folgender Eintrag finden:

Frage 32:
Wie werden Sonderzahlungen im Zuge des Übertrittes in die Altersteilzeit ermittelt?

Antwort zu Frage 32:

Die Berechnung der Sonderzahlungen erfolgt wie folgt: Vergleich Sonderzahlung vor Altersteilzeit und Höhe DIESER Sonderzahlung bei normaler Teilzeit  Differenz mal 50 % = Lohnausgleich. Die „übrige Sonderzahlung“ sollte jeweils nach den Grundsätzen ermittelt werden, die man bei „normalen Teilzeitbeschäftigten“ anwenden muss (aber jeweils unter Außerachtlassung des Lohnausgleiches, weil dieser ohnedies dann hinzuaddiert wird).

Die Sonderzahlungen sind nach dem Übertritt in die Altersteilzeit mit der Sonderzahlungshöchstbeitragsgrundlage begrenzt.

Zur Lösung der Frage, ob die „Jahreshöchstbeitragsgrundlage“ bei den Sonder-zahlungen im Zuge der Altersteilzeit erreicht wird (mehr als die Jahreshöchst-beitragsgrundlage muss der/die Arbeitgeber/in in Bezug auf Sonderzahlungen nicht bezahlen), muss wie folgt vorgegangen werden:

Zunächst muss eine Summe aus den Bruttobeträgen der „oberen Ausgangswerte“ gebildet werden.

Anschließend muss eine Summe aus den Bruttobeträgen der „unteren Ausgangswerte“ gebildet werden.

Die Differenz zwischen den beiden Werten wird zu 50 % entlohnt (Lohnausgleich).

Mehr als den Betrag der Jahreshöchstbeitragsgrundlage allerdings können Arbeitnehmer:innen während der Phase der Altersteilzeit für Sonderzahlungen insgesamt nicht entlohnt bekommen (siehe VwGH vom 9.9.2009 2007/08/0293 = WPA 18/2009).

Dieses zitierte VwGH-Erkenntnis beinhält nämlich den Praxisfall aus der Zeit, wo das AMS hier noch auch für Sonderzahlungen betreffend Altersteilzeitgeld separat zuständig war. Dieses kann richtungsweisend sein.

Ob es sonst noch in der Literatur auf Basis der aktuellen (neuen) Situation Hinweise gibt, entzieht sich meiner Kenntnis. Ab dem 1.1.2024 wird die Vorgangsweise dann möglicherweise noch klarer werden, weil dann nämlich Unter- und Oberwert denselben Rückschauzeitraum haben.

Dass in Einzelfällen sich Berechnungsfragen auftun werden, ist klar. Die muss man sich dann auch im Einzelfall ansehen.
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