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Sehr geehrter Herr Kurzböck,
ich benötige wieder ihr Fachwissen zu folgendem Sachverhalt:
Ein DN erhält von 1-3/2022 brutto € 2.800.
Ab 04/2022 einigt man sich auf eine Stundenreduktion, die einen niedrigeren Gehalt zur Folge hat. (€ 1.800)
Wie wird das Urlaubsgeld berechnet? Vom letzten (niedrigeren) Gehalt, oder muss hier ein Durchschnitt gerechnet werden, wo die 3 Monate mit höherem Gehalt berücksichtigt werden.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Beste Grüße
Muck Manuela
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Sonderzahlungen (falls Sie mit Urlaubsgeld den Urlaubszuschuss meinen sollten) sind ausschließlich kollektivvertragliche Regelungssache.
Das bedeutet, dass (von wenigen Ausnahmen abgesehen wie Beginn oder Ende einer Elternteilzeit oder Bildungsteilzeit während des Kalenderjahres und dadurch bedingte "Mischarbeitszeiten") keinerlei gesetzliche Berechnungsanordnungen gibt.
Das bedeutet, dass es (leider) sehr vom anzuwendenden Kollektivvertrag abhängt, wie die Berechnung in Ihrem Fall zu erfolgen hat. Es ist dabei eine "Durchschnittsberechnung" (3/12 von € 2.800,00 sowie 9/12 von € 1.800,00) genauso denkbar wie Höhe des laufenden Bezuges zum Zeitpunkt der Fälligkeit (also € 1.800,00 als gesamter Betrag).
Sollte ihr anzuwendender Kollektivvertrag zu dieser Frage keine Regelung vorsehen, dann können Sie im Normalfall von der Mischberechnung ausgehen. Sollten Sie zB den Kollektivvertrag für die Handelsangestellten oder den KV SWÖ (Sozialwirtschaft) hier anwenden, so müssten Sie vom Durchschnitt der letzten 3 Monate vor der Fälligkeit ausgehen.
Zudem könnte auch noch das Motiv für die Stundenabsenkung eine Rolle spielen (zB. Elternteilzeit, Bildungsteilzeit, Pflegeteilzeit ==> hier wird schon von Gesetzes wegen mischberechnet, da kann auch der KV eher nichts daran deuteln, das sind die Ausnahmen, die ich vorhin angedeutet hatte).
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Vielen Dank für die ausführliche Erklärung, Herr Kurzböck!
Ja, es handelt sich dabei um den Urlaubszuschuss. Der anzuwendende KV wäre hier, der für metallverarbeitendes Gewerbe (Installateur). Hier müsste also der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit der SZ für die Berechnung des Urlaubszuschusses herangezogen werden, oder? So steht es im KV.
Danke nochmals, lg
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Der Verdienstbegriff des Kollektivvertrages für Arbeiter:innen im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe regelt zwar einen 13-Wochen-Durchschnitt.
Dieser stellt aber - meiner Ansicht nach - leistungsbezogene Entgelte ab.
Man könnte sogar darüber diskutieren, ob im Punkt X letzter Absatz, ein 13-Wochen-Schnitt gemeint ist, da hier ein anderer Begriff als "Durchschnitt" verwendet wird und verlangt, dass im Beobachtungszeitraum die genannten Zulagen "ständig" (also immer) bezahlt werden, was darauf hindeuten könnte, dass man die Einbeziehung dieser Entgeltsteile in die Sonderzahlungen nur für den Fall sieht, dass diese praktisch immer gewährt wurden. Die unterschiedliche Höhe in dieser Zeit würde ich dann aber dennoch mit einem 13-Wochen-Schnitt berücksichtigen.
Für die Frage des Arbeitszeitwechsels sehe ich hier aber eher keine Anwendungsmöglichkeit, da in Zusammenhang mit schwankenden Arbeitszeiten keinerlei Regelungen im Kollektivvertrag anzutreffen sind, die man dann gegebenenfalls für eine unterjährige dauerhafte Arbeitszeitänderung analog heranziehen kann, so wie dies auch beim KV für Angestellte im Handel vom OGH ausjudiziert wurde.
Ich sehe (aber mangels Judikatur dazu: unverbindlich) hier eher die angesprochene "Mischberechnung".