11.07.2022, 17:44
Zuerst Überlassung zum späteren Arbeitgeber dann Fixbeschäftigung – Zeiten sind für die Vierjahresfrist nach BEinstG nicht zu addieren
Für die Beurteilung, ob die „Vier-Jahres-Frist“ nach § 8 Abs. 6 lit. b BEinstG erfüllt ist oder nicht, sind jene Zeiten, die dem Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber als überlassener Arbeitnehmer zu diesem Dienstgeber (dem Beschäftiger) nicht addieren (hier wurde das „Überlassungsdienstverhältnis“ beendet und anschließend das neue Dienstverhältnis begründet.
Lange und häufige Krankenstände können personenbezogene Kündigungsgründe darstellen, wobei die hier vom OGH entwickelte Rechtslage mit zu beachten ist.
Rieten sowohl der Betriebs- als auch der Hausarzt von einer Weiterberschäftigung der begünstigt behinderten Arbeitnehmerin am gegenwärtigen Arbeitsplatz ab, da sich ansonsten der Gesundheitszustand gravierend verschlechtern könnte und handelte es sich dabei schon um einen Schonarbeitsplatz und gab es im Betrieb keine weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten, so war die Kündigungsanfechtungsklage wegen Sozialwidrigkeit abzuweisen.
Weitere Details zu dieser aktuellen OGH-Entscheidung gibt es in WPA 12-2022.
Für die Beurteilung, ob die „Vier-Jahres-Frist“ nach § 8 Abs. 6 lit. b BEinstG erfüllt ist oder nicht, sind jene Zeiten, die dem Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber als überlassener Arbeitnehmer zu diesem Dienstgeber (dem Beschäftiger) nicht addieren (hier wurde das „Überlassungsdienstverhältnis“ beendet und anschließend das neue Dienstverhältnis begründet.
Lange und häufige Krankenstände können personenbezogene Kündigungsgründe darstellen, wobei die hier vom OGH entwickelte Rechtslage mit zu beachten ist.
Rieten sowohl der Betriebs- als auch der Hausarzt von einer Weiterberschäftigung der begünstigt behinderten Arbeitnehmerin am gegenwärtigen Arbeitsplatz ab, da sich ansonsten der Gesundheitszustand gravierend verschlechtern könnte und handelte es sich dabei schon um einen Schonarbeitsplatz und gab es im Betrieb keine weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten, so war die Kündigungsanfechtungsklage wegen Sozialwidrigkeit abzuweisen.
Weitere Details zu dieser aktuellen OGH-Entscheidung gibt es in WPA 12-2022.