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Umsatzsteuerbefreiung Diplomat
#1
Liebe Umsatzsteuer-Experten,
in einem Hotel war im Vorjahr ein österreichischer Diplomat zu Gast.
Heuer im Juni kommt von ihm ein Schreiben, in welchem er mitteilte, dass er als österreichischer Diplomat im Ausland bei Einkäufen in Österreich umsatzsteuerbefreit ist.
Dazu übermittelte er das Formular U100.
Nun soll ihm die im Vorjahr bezahlte Umsatzsteuer vom Hotel refundiert werden.
Kann das im Nachhinein so gefordert werden, vor allem da ja das Jahr 2022 schon abgeschlossen und veranlagt wurde.
Oder hätte er das schon vor bzw. bei Reiseantritt angeben sollen und ihm eine entsprechende Rechnung mit Hinweis auf die Steuerbefreiung ausgestellt werden sollen.
Danke!
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#2
Wieso sollte das Hotel für den Herrn Diplomaten die USt entrichten müssen? Der gute Mann ist Letztverbraucher in der Wertschöpfungskette und hat die USt wie jeder andere zu bezahlen. Es gibt eine Steuerbefreiung für EU-Organisationen die die Lieferungen/Leistungen freistellt. Und wenn die etwas für die Organisation einkaufen können sie sich die VSt vom FA zurück erstatten lassen. Die USt muss trotzdem bezahlt werden.
Dodgy "Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod." Sad
www.christoph-gsodam.eu
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#3
Die Vergütung erfolgt lt. Info des BMF nicht beim Unternehmer, sondern beim FA Großbetriebe, wo diese mit einem eigenen Formular beantragt werden muss. Die Antragstellung erfolgt für Diplomaten im Wege der Vertretungsbehörde. Der Kauf eines Kfz sowie Mietenzahlungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diesfalls ist keine Vergütung möglich.
siehe HP BMF: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fue...utsch.html
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#4
Sie liegen völlig richtig, die Vergütung hat nach dem dafür vorgesehenen Verfahren laut BMF-Website zu erfolgen. Das Hotel muss keine Zahlung an den Diplomaten leisten.
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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#5
Vielen Dank für eure Antworten!
Es handelt sich hier aber nicht um einen ausländischen Diplomaten in Österreich sondern um einen österreichischen Diplomaten im EU-Ausland.

Er schrieb folgendes:
Als österreichischer Diplomat im Ausland bin ich bei Einkäufen in Österreich von der Mehrwertsteuer (MwSt) befreit.
Um Missverständnissen vorzubeugen, darf ich darauf hinweisen, dass es sich in diesem Fall nicht um eine MwSt-Refundierung für Touristen handelt, sondern um eine MwSt-Befreiung im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung an eine diplomatische Vertretung. Grundlage dafür ist die EU-Richtlinie 77/388/EEC bzw. 92/12/EEC.
Der Umfang der Befreiung richtet sich nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates, wobei der Abnehmer dem liefernden Unternehmer eine Bescheinigung auf amtlichem Vordruck vorzulegen hat, aus dem sich die Qualifikation des Abnehmers und der Umfang der Befreiung ergeben. Die Mitgliedstaaten verwenden hiefür ein einheitliches Formular (in Österreich das Formular U 100, welches auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar ist).

Es wurde ihm daraufhin geantwortet, dass er das schon vor der Rechnungslegung des Hotels bekannt geben hätte sollen und ihm dann eine Rechnung ohne Ust. ausgestellt hätte sollen werden. 

Er schreibt dann aber wieder:
Die Mehrwertsteuer kann immer erst nach Rechnungslegung refundiert werden. Die beschriebene Vorgangsweise ist vielen Unternehmen in Österreich wohlbekannt und gängige Praxis. Das einzige Kriterium für die Rechnung ist, dass sie auf meine Anschrift im Ausland ausgestellt ist.

Wie soll hier nun vorgegangen werden, vor allem das dies schon das veranlagte Jahr 2022 betrifft!!

Danke!!
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#6
Was sagt ihr lokales Finanzamt dazu?

Unter "refundieren" würde ich verstehen, dass die AR nicht storniert und neu ausgestellt werden soll. Dann müsste es aber ein Feld für die Rückverrechnung in der USt-Erklärung geben...
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#7
Wenn ein Fall nach UStR Rz 740 vorliegt (siehe das Beispiel dort), dann ist die Leistung steuerfrei zu erbringen.
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten

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#8
Nur für mein Verständnis:
Rz740 beschreibt aber den Fall, dass das "Anrecht auf Steuerfreiheit" schon bei Auftrag/Rechnungslegung nachgewiesen wird. Das wäre aber dann keine "Refundierung per U100" .. ?
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#9
Ich halte eine Rechnungsberichtigung (wie etwa bei der nachträglichen Mitteilung einer UID) für zulässig. Restlos gesichert ist das aber selbstverständlich nicht.
Buchsachverständiger
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