29.03.2024, 12:08
BGBl. I Nr. 13, ausgegeben am 27.03.2024
§ 124b Z 449 EStG 1988
Zum Bundesgesetzblatt samt Link zu den Materialien geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/13/20240327
§ 124b Z 449 EStG 1988
- Die Freigrenze bei den sonstigen Bezügen wurde rückwirkend mit 1.1.2024 von € 2.100,00 auf den Betrag von € 2.447,00 angehoben.
- Der Sockelbetrag bei der „Einschleifregelung“ wurde von € 2.000,00 auf € 2.330,00 angehoben.
- Aufrollverpflichtung bis längstens 30.06.2024 (aus praktischer Sicht: was die Anwendung der Freigrenze betrifft).
- Geplant ist, dass diese Werte jährlich automatisch mitvalorisiert werden.
Zum Bundesgesetzblatt samt Link zu den Materialien geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/13/20240327