Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Klarstellung zum BMF-FAQ betreffend das Spezialfahrzeugeprivileg (zB Montagefahrzeuge)
#1
Klarstellung zum BMF-FAQ betreffend das Spezialfahrzeugeprivileg (zB Montagefahrzeuge)

Im Jänner 2024 gab es ein BMF FAQ zu verschiedenen Fragen mit Schwerpunkt Firmen-KFZ und Sachbezug.


Eine der Fragen lautete wie folgt:

2. Kann man daher davon ausgehen, dass bei Spezialfahrzeugen (Fahrzeug mit Sondereinrichtung wie Montagebus) grundsätzlich kein Fahrtenbuch geführt werden muss, weil aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass diese nicht privat genutzt werden (insbesondere, wenn vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer das KFZ nicht privat verwendet werden darf)?


Die Antwort des BMF dazu lautete:


Wenn tatsächlich keine Privatnutzung erfolgt, ist aus steuerlicher Sicht kein Fahrtenbuch zu führen.


Ich wollte hier noch zusätzlich wissen, ob mit der Antwort gemeint ist, dass dann kein Fahrtenbuch benötigt wird, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass GAR keine Privatfahrten unternommen werden dürfen oder auch dann, wenn vereinbart wurde, dass nur jene Privatfahrten verboten sind, die über die Fahrten von der "Wohnung zur Arbeitsstätte und retour" hinausgehen.


Hier bekam ich die Rückmeldung, dass sich die Antwort, wonach man gar kein Fahrtenbuch benötigt, darauf bezieht, dass überhaupt keine Privatfahrten damit unternommen werden dürfen, also auch die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und/oder wieder retour verboten ist.


Sobald es erlaubt ist, dass man dieses Fahrzeug auch für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung verwendet, wird ein Nachweis (empfohlenermaßen: ein Fahrtenbuch) benötigt, aus dem hervorgeht, dass sonst keinerlei Privatfahrten vorliegen. Die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und retour wird dabei nach wie vor als unschädliche Privatfahrt gewertet (ganz im Gegensatz zur sehr strengen VwGH-Judikatur, die das Spezialfahrzeugeprivileg mangels Regelung im Gesetz nicht kennt; die Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien, welche die einzige "Rechtsquelle" darstellen, sind für die Verwaltungsgerichte unbeachtlich).


Insoweit ist das Spezialfahrzeugeprivileg zwar nicht weg, aber doch verschärft. Immerhin wurde klargestellt, dass nicht in allen Fällen der Verwendung eines derartigen Fahrzeuges ein Fahrtenbuch benötigt wird. Diese Klarstellung tut gut, weil doch in manchen GPLB-Prüfungsfällen das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wurde.


Zum gesamten (seinerzeitigen) Protokoll geht es hier:
https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern...timer.html
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste