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Abfertigung alt § 14 Abs. 4 AVRAG
#1
Im § 14 AVRAG ist die Rede von der Herabsetzung der Arbeitszeit.
Wenn der DN die AZ erhöht von 32 auf 40 h (somit keine Herabsetzung, sondern Erhöhung), kann man dann auch die "Mischberechnung" als Basis für die Abfertigung alt heranziehen.

und der §14 gilt auch wenn eine DN bis 2012 30 h hatte und ab 2013 dann 20 h?
Dies gilt allerdings nur, wenn der DN > 50 Jahre ist, oder?

danke!
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#2
Wenn die Arbeitszeit erhöht wird, so gilt § 23 AngG (das zuletzt gewährte Entgelt, also keine Mischberechnung).

§ 14 AVRAG kommt aus zwei Motiven heraus zum Ansatz: aus Anlass einer Angehörigenbetreuung oder aus Altersgründen.

In letzterem Fall gilt, dass zum Zeitpunkt der Absenkung der Normalarbeitszeit dieses Lebensalter schon erreicht sein musste, damit dann in weiterer Folge diese Durchschnittsberechnung zur Anwendung gelangen kann.
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#3
Vielen Dank!

jetzt ist eine neues Problem aufgekommen, es hat sich herausgestellt, dass ein Mitarbeiter im Jahr 2012 ausgeschieden ist und im Anschluss ab 01.01.2013 mit Abfertigung neu angemeldet wurde - eine neue GmbH wurde gegründet. (Es gibt bei diesem Unternehmer mehre GmbHs) 
Die gesetzliche Abfertigung wurde nicht ausbezahlt. (lässt sich nicht mehr erurieren warum, LV Wechsel usw.)

Jetzt fordert der DN (aktuell laufend beschäftigt- kein AUS geplant) die Abfertigung ein.
Kann man rückwirkend noch einen Vollübertritt in die Abfertigung neu machen?
Auszahlung während eine laufenden Dienstverhältnis wäre ja steuerbegünstigt nicht möglich.

vielen Dank
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#4
zu diesem "neuen Fall" gehen mir zumindest zwei Sachverhaltsangaben ab:
Was sagt denn der MA, auf welche Art das erste DV geendet hat ?
Wieviel Zeit liegt zwischen dem Ende des ersten und dem Beginn des zweiten DV ?
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#5
Danke für den Input

er wurde nahtlos von einer GmbH auf die andere umgemeldet (beim selben Unternehmer) 
Betriebsübergang gem. AVRAG mit allen Rechten und Pflichten. Offenbar wurde damals einfach auf die Abfertigung (Auszahlung vergessen)
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#6
Wenn ein Betriebsübergang vorliegt oder vorlag, so kam es auch im Normalfall zu keiner Beendigung der Beschäftigung seinerzeit, sondern nur zu einem Übergang der Beschäftigung mit allen Rechten und Pflichten, was die Abfertigung ALT nicht am Wachstum gehindert hat.

Dass jetzt im Zuge eines finalen Austrittes die gesamte Abfertigung ALT gefordert wird, ist für mich nicht verwunderlich. Wenn man die BV-Beiträge einbezahlt hat (d. h. den Arbeitnehmer ab dem Betriebsübergang ohne ersichtlichen Grund - also irrtümlich - im neuen System geführt hat), dann kann man in Bezug auf die letzten 5 Jahre diesen Irrtum sanieren, indem man unter sinngemäßer Anwendung des § 69 ASVG die zu Unrecht entrichteten Beiträge zurückfordert (Korrekturen der mBGM). 

Alles, was wegen der eingetretenen Verjährung nicht zurückgefordert werden kann, wäre dann von der gesetzlichen Abfertigung nach altem Recht in Abzug zu bringen.
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#7
Der DN fordert nicht den gesamten Betrag der Abfertigung sondern nur per Stichtag 31.12.2012 (4ME) mit dem Übertritt per 01.01.2013 in die Abfertigung neu, ist er zufrieden.

Gem. RZ 1072 LStR wäre eine Abfertigung alt im Falle eines Betriebsüberganges auch gem § 67 Abs. 3 EStG zulässig.
Der Betriebsübergang  erfolgte jedoch nur für 4 Monate.
Kann ich dem Mitarbeiter diese Abfertigung jetzt nachzahlen, per 01.01.2013 erfolgte der Betriebsübergang in eine neue GmbH (mit Abfertigung neu), am 01.05.2013 erfolgte jedoch wieder ein Betriebsübergang in die damalige GmbH (von 2012) (natürlich gab es dazu nichts schriftliches) Der DN ist aber sehr nachsichtig, er fordert nur seien 4 ME Abfertigung, arbeitsrechtlich haben wir schon mal kein Problem. Sehr verstrickt und schwer nachvollziehbar das ganze
Außerdem stellt sich mir die Frage, muss ich  als Berechnungsgrundlage den jetzigen Lohn heranziehen (durch die Inflation, wäre dieser ja viel höher, als vor 12 Jahren)?

Oder wäre es noch möglich den Betrag in die Abfertigung neu einzuzahlen, soweit ich im Kopf hab, muss ab Übertritt innerhalb 5 Jahren die Einzahlung erfolgen-> beim Vollübertritt gem. § 47 Abs 2 BMSVG, man könnte sich hier auch über einen 'Betrag einigen, falls nicht sittenwidrig. Oder man einigt sich auf den Teilübertritt gem § 47 Abs 2 BSMVG (hat man da jetzt die heute Berechnungsgrundlage oder von damals?. 


danke
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#8
Ab hier steige ich aus, da es sich eigentlich schon um ein Beratungsthema handelt.

Aus meiner Sicht ist zwar verständlich, dass man retten möchte, was es zu retten gilt, aber Fakt ist auch, dass rein rechtlich nach wie vor die Zugehörigkeit zum System Abfertigung ALT gilt, weil auch nie eine Übertrittsvereinbarung getroffen wurde und ein Betriebsübergang daran nichts ändert.

Somit wäre im Worst case die Abfertigung ALT begünstigt (weil nicht einmal eine Nachzahlung), aber die einbezahlten BV-Beiträge zu Unrecht ergangen und möglicherweise ein abgabenpflichtiger Vorteil, da die Einzahlung nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgt ist (das kann man möglicherweise im Zuge einer GPLB verschmerzen).

Wenn man JETZT eine (bereits viermal verjährte) Abfertigung ALT nachträglich ausbezahlt, dann haben wir deshalb ein Problem, weil man ja keine arbeitsrechtliche Beendigung seinerzeit nachweisen kann. Das ist dann für die Finanzverwaltung ein ganz Leichtes, daraus ein abgabenrechtliches Problem im Zuge einer GPLB zu zimmern.

Wenn das Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht ist, so ist eine Übertrittsvereinbarung aktuell sehr wohl noch möglich, was aber das Problem der bisher einbezahlten BV-Beiträge nicht wirklich beseitigt, wodurch wir wieder bei meiner Ausgangsantwort landen.

Alles in allem sollte man sich diesen Fall im Detail im Rahmen einer Beratung ansehen und besprechen, damit nicht am Ende noch mehr Probleme auftauchen.
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#9
danke für die Hilfe :-) hat mir schon sehr weitergeholfen
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