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Kündigung nach Differenzen über die Höhe einer Verwendungszulage nach Beförderung - Motivkündigung
#1
OGH vom 11.01.2024, 8 ObA 83/23y


§ 105 Abs. 3 lit. i ArbVG



So entschied der OGH:

1. Die Einigung über die Höhe des Entgelts gehört beim Arbeitsvertrag aufgrund von § 1152 ABGB nicht zu den „essentialia negotii“ (==> es handelt sich beim Entgelt somit NICHT um einen wesentlichen Vertragspunkt).
2. Besteht Einigkeit darüber, dass ein Arbeitnehmer eine besondere Aufgabe übernimmt und dafür ein zusätzliches Entgelt erhält, dessen Höhe aber nicht festgelegt wird, so hat er nach Rechtsprechung und Lehre nach § 1152 ABGB Anspruch auf einen angemessenen Betrag hierfür.
3. Machte eine Arbeitnehmerin - nachdem ihr die Leitung der Rechtsabteilung übertragen wurde - eine höhere Verwendungszulage geltend, als ihr erst nach der Übernahme der Rechtsabteilung konkret angeboten wurde (davor wurde eine Zulage ohne Nennung einer Höhe in Aussicht gestellt und nach der Übernahme dann konkretisiert), weil ihrer Ansicht nach nicht die angebotenen € 500,00 monatlich, sondern € 579,00 und nach einer KV-Erhöhung € 604,00 relevant waren, so war die unmittelbar darauf erfolgte Kündigung als Motivkündigung anfechtbar.
4. Es handelte sich nämlich um "eine offenbar nicht unberechtigte Geltendmachung“ iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG.
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