Fachforum für Rechnungswesen

Normale Version: Zuständige AMS-Geschäftsstelle bei Großbetrieben und Konzernen
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Bezieht sich die Kurzarbeit bzw. die Sozialpartnervereinbarung auf Betriebsstandorte mehrerer Landesorganisationen, kann im Falle der Zweckmäßigkeit die Zuständigkeit für die Begehrenseinbringung und Begehrensentscheidung vom Landesdirektorium an die federführende Landesorganisation bzw. dessen Landesdirektorium abgetreten werden.

Bezieht sich die Kurzarbeit auf mehrere Standorte einer AMS-Landesorganisation mit unterschiedlichen Kurzarbeitszeiträumen, ist für den jeweiligen Kurzarbeitszeitraum eine gesonderte Begehrensstellung erforderlich.

Die AMS Landesgeschäftsführungen (bzw. Landesdirektorien) haben sich verständigt, bei mehreren Standorten in mehreren Bundesländern die Zuständigkeit an die federführende Landesgeschäftsstelle abzutreten (Rechtssitz des Unternehmens; zumeist zugleich personaldisponierende Stelle).