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Samstage für die Familie arbeitsfrei: keine betriebliche Notwendigkeit für Sonntagsüberstunden eines GmbH-Geschäftsführers

BFG RV/3100025/2020 vom 19. Juni 2020
§ 68 Abs. 1 EStG 1988

So entschied das BFG:

1. Die vielfältigen Aufgaben eines handelsrechtlichen GmbH-Geschäftsführers führen nicht automatisch dazu, dass Überstunden an Sonntagen geleistet werden müssen.

2. Wurden die Samstage aus familiären Gründen arbeitsfrei gehalten, können die Zuschläge für an Sonntagen geleistete Überstunden nicht nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei abgerechnet werden.