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Klarstellung aus dem BMAFJ: Sonderbetreuungszeit und Kurzarbeit

Wie vor kurzem hier berichtet, bestätigte nun das BMAFJ endgültig, dass die Sonderbetreuungszeit nur für jene Stunden bzw. Zeiten genommen werden kann, an denen man auch gearbeitet hätte.

Der Rest (also die "Kurzarbeits-Ausfallstunden") sind beihilfentauglich (Kurzarbeitsbeihilfe).