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BMF bestätigt - Lohnnebenkostenbefreiung der Covid-19-Prämien gilt auch für bereits geleistete Zahlungen

Soeben ist bei mir die Bestätigung darüber eingelangt, dass auch jene Covid-19-Zulagen bzw. Covid-19-Prämien oder Bonuszahlungen, welche gemäß § 124b Z 350 lit. a EStG 1988 von der Lohnsteuer befreit sind, rückwirkend auch befreit sind von den Abgaben DB, DZ und KommSt (in Bezug auf SV und BV war ohnedies schon davor klar, dass hier ebenfalls eine Befreiung gilt).