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Redaktionelle Korrektur eines Gesetzestextes im Mutterschutzgesetz in Verbindung mit der aufgeschobenen Karenz

§ 15b MSchG regelt die sogenannte "aufgeschobene Karenz".

In § 15b Abs. 3 MSchG stand bis dato, dass im Falle einer "Nichteinigung" oder im Falle einer "Arbeitgeberabwehrklage" (die gegen die aufgeschobene Karenz gerichtet ist) die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber bekanntgeben kann, dass sie (dann doch nur) eine Karenz "bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes" in Anspruch nimmt.

Der Ausdruck "bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes" wird durch "bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes" ersetzt werden und stellt insoweit lediglich eine Klarstellung bzw. redaktionelle Bereinigung dieser verunglückt formulierten Gesetzespassage dar.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml