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Unwirksame Urlaubsvereinbarung für die Dauer einer vereinbarten Ausbildungsverpflichtung

OGH 9 ObA 69/20t vom 29. September 2020

§ 12 UrlG

So entschied der OGH:

1. Kam es zwischen Arbeitgeber und einer Arbeitnehmerin zur Vereinbarung zur Teilnahme an einer Ausbildung, im Zuge welcher die Arbeitnehmerin einerseits dienst-frei gestellt wurde, jedoch andererseits auch während dieser Zeit (für die Dauer der Ausbildung) Urlaub konsumieren sollte, so ist dieser Teil der Vereinbarung (über den Urlaubskonsum) rechtsunwirksam.

2. Wenn es wie hier um den regulären gesetzlichen Urlaubsanspruch geht, so muss es dem Arbeitnehmer freistehen, den Urlaub völlig nach Belieben zu verbringen.

3. Urlaub soll dem Arbeitnehmer durch den vorübergehenden Entfall der arbeitsrechtlichen Pflichtbindungen nämlich in erster Linie einen Freiraum zur Selbstbestimmung geben, damit er sich erholen kann.

4. Wenn der Arbeitnehmer wie hier geschehen aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gerade nicht mehr frei ist, womit er die Urlaubszeit verbringt, fehlt es an dem dem Urlaub immanenten Freiraum, weshalb eine solche Zeit nicht als Urlaub im Sinn des UrlG gewertet werden kann.

5. Die Arbeitnehmerin war aufgrund der Ausbildungsvereinbarung schon deshalb nicht mehr frei, die 270 Stunden Urlaub für Tätigkeiten nach freiem Gutdünken zu verwenden, weil sie in der Ausbildungsvereinbarung die Pflicht übernahm, unter bestimmten Umständen dem Arbeitgeber Kostenersatz zu leisten, so bei Nichterreichung des Ausbildungsziels zum vorgesehenen Zeitpunkt bzw bei Fehlen einer Bestätigung, zumindest zu 75 % während der Ausbildungszeit anwesend gewesen zu sein.