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Begrenzte IESG-Sicherung für nicht konsumiertes Zeitguthabensentgelt umfasst auch allfällige Zuschläge

OGH 8 ObS 1/19h vom 29. August 2019

§ 1 Abs. 4 Z 3 IESG

Die Entscheidung des OGH:

1. Entgelte für Zeitguthaben (aus Überstunden, Durchrechnungen, Gleitzeit, Zeitzuschläge), für welche der Konsum von Zeitausgleich vorgesehen bzw. vereinbart war, sind im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz seit dem 1.8.2017 betraglich mit 25 % der täglichen Höchstbeitragsgrundlage je offene Stunde nach dem IESG gesichert (§ 1 Abs. 4 Z 3 IESG).

2. Als Wert der Höchstbeitragsgrundlage gilt jener aus dem Kalendermonat (bzw. Kalenderjahr) der Fälligkeit dieser Zeitguthaben (zB. aus dem Kalendermonat der Beendigung der Beschäftigung).

3. Der OGH ist der Ansicht, dass sich diese betraglich nach oben limitierte Sicherung für derartige Zeitguthaben auf das gesamte für eine derartige Stunde zu bezahlende Ent-gelt bezieht (also nicht nur auf das Grundstundenentgelt), sondern auch einen allfällig dafür zu bezahlenden (Überstunden)zuschlag.

4. Schon in Bezug auf die vor dem 1.8.2017 gültige Rechtslage kam es vor, dass Überstundenentgelt bei höherem Einkommen nicht zur Gänze oder gar nicht mehr gesichert war, wenn die doppelte Höchstbeitragsgrundlage durch andere Bezüge in derselben Periode überschritten war. In Bezug auf geleistete Überstunden, für die kein Zeitausgleich vereinbart war, gilt dies auch weiterhin, da für diese Entgelte die „spezielle Sicherung nach § 1 Abs. 4 Z 3 IESG“ nicht zur Anwendung gelangt.