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Mündliche Aussagen des Gynäkologen ersetzen das schriftliche Freistellungszeugnis nicht – Wochengeldfalle schlägt wegen DREI TAGEN erneut zu!

OGH 10 ObS 154/20z vom 19. Jänner 2021

§ 120 Z 3 ASVG

Die Entscheidung des OGH:

1. Der Begriff eines ärztlichen Zeugnisses in § 120 Z 3 zweiter Satz ASVG ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als schriftliche Bestätigung über das Vorliegen einer Gefährdung zu verstehen.

2. Das Freistellungszeugnis muss nach § 4 MSchV bestimmten Form- und Inhaltserfordernissen entsprechen, um das Bestehen der Gefährdung zu dokumentieren: So hat der bestätigende Arzt nach § 4 Abs 2 MSchV ein bestimmtes Formular zu verwenden.

3. Wurde mit Freistellungszeugnis vom 28. September 2018 von ärztlicher Seite bestätigt, dass die Voraussetzungen für den vorzeitigen Mutterschutz vorlagen und befand sich die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt noch in Karenz in Bezug auf das erste Kind und endete betreffend dieses Kind am 25. September 2018 der Bezug für das erwerbsabhängige Kinderbetreuungsgeld, so landete die Arbeitnehmerin für das zweite Kind in der "Wochengeldfalle", weil zwischen dem Ende der Versicherung (durch das Kinderbetreuungsgeld) und dem Beginn des nächsten Mutterschutzes eine Versicherungslücke lag.

4. Dass der Frauenarzt mündlich erklärte, dass die Arbeitnehmerin "eigentlich" schon im Juli 2018 in die "Frühkarenz" hätte gehen können, kann das schriftliche Freistellungszeugnis nicht ersetzen.

Praxisanalyse:

Da dürfen alle Beteiligten (Gesetzgeber, Versicherungsträger) "stolz" darauf sein, dass wegen einer völlig vertrottelten Rechtslage einer Arbeitnehmerin wegen 3 Tagen das Wochengeld „durch die Lappen“ geht. Was für eine absurde und überaus familienfeindliche Amtsschimmelumgebung.