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Normale Version: Gültiger Vergleich bei aufrechter Beschäftigung zur Abgeltung strittiger Abfertigungs
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Gültiger Vergleich bei aufrechter Beschäftigung zur Abgeltung strittiger Abfertigungsansprüche nach altem Recht


OGH 9 ObA 87/20i vom 24. Februar 2021

§ 1380 ABGB


Die Entscheidung des OGH:


1. Kam es im Laufe (also während) einer Beschäftigung zum Abschluss eines Vergleiches zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weil strittig war, ob für Beschäftigungszeiträume vor dem 1.1.2003 als fallweise Beschäftigter gesetzliche Abfertigungsansprüche nach altem Recht entstanden waren oder nicht, so bereinigte dieser Vergleich (es wurden € 9.000,00 zur Abgeltung von allfällig davor entstandenen gesetzlichen Abfertigungsansprüche gewährt, ohne dass von irgendeiner Seite Druck ausgeübt worden war) diese unklare Situation.

2. Somit lag ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beschäftigung auf unbestimmte Zeit ausgeübt wurde, ein insoweit „unbelastetes Arbeitsverhältnis“ vor, welches dem System der „Abfertigung NEU“ unterworfen war.


WIKU-Praxisanmerkung:

Fraglich war, ob die fallweisen (= jeweils befristeten) Beschäftigungsverhältnisse in Bezug auf den „alten“ Abfertigungsanspruch jeweils zu addieren waren und somit die Beschäftigungsverhältnisse vor der „Übernahme“ in den unbefristeten Beschäftigungsstatus und die Zeiträume danach einen gesetzlichen Gesamtabfertigungsanspruch ergaben (nach altem Recht) oder ob die fallweisen Beschäftigungsverhältnisse für sich genommen jeweils überhaupt keinen Abfertigungsanspruch erzeugen konnten und somit ab der „Übernahme“ erstmalig ein Abfertigungsanspruch über die „Betriebliche Vorsorge“ aufgebaut werden konnte.



Genau dieser Umstand war strittig (nämlich, ob ein Abfertigungsanspruch ALT bestanden hatte oder nicht) und sollte mit der Vergleichszahlung bereinigt werden.


Nach dem endgültigen Austritt sah sich der Arbeitnehmer noch immer im alten Abfertigungssystem und meinte, dass seine während des aufrechten (unbefristeten) Beschäftigungsverhältnisses abgegebene Zustimmung zum Vergleich rechtsunwirksam war und den endgültigen Abfertigungsanspruch nicht beseitigen konnte.

 

WIKU-Vorlagenkompass:

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