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Kollektivvertragliche Einmalzahlung während der Kurzarbeit

Heute ist die Frage aufgetaucht, wie denn eine kollektivvertragliche Einmalzahlung, die im Zuge eines KV-Abschlusses vereinbart wurde (hier: Kollektivvertrag für Angestellte in Reisebüros) bei der Kurzarbeit zu berücksichtigen ist (LV und Kurzarbeitsbeihilfe). Hier folgen nun meine Rechercheergebnisse:

1. Die Einmalzahlung erhöht das "Brutto vor Kurzarbeit" (und zwar einmalig im Monat der Auszahlung) und ergibt (auch einmalig in bzw. für diesen Kalendermonat) ein höheres Mindestbruttoentgelt.

2. Daraus kann (und wird häufig) auch eine höhere Kurzarbeitsunterstützung resultieren, die abgabenrechtlich so zu behandeln ist wie die "normale Kurzarbeitsunterstützung" (KommSt-frei, DB/DZ-pflichtig, lohnsteuerpflichtig bzw. quotenmäßige Anwendung der Befreiung nach § 68 EStG 1988).

3. Die SV-Beitragsgrundlage wird dadurch nicht höher. Dadurch, dass aber das Mindestbruttoentgelt höher ist, kann man von diesem höheren Mindestbruttoentgelt auch insoweit einen höheren Anteil an SV-Dienstnehmeranteil in Abzug bringen, wodurch weniger SV-Dienstgeberanteil resultiert.

4. Nach Auskunft des BMA kann man dann für diesen Kalendermonat auch "im Rahmen der 5 %-Grenze" das "Brutto vor Kurzarbeit" für Beihilfenzwecke erhöhen, allerdings dann nur für den Auszahlungsmonat (was angeblich auch so funktioniert).