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Normale Version: Fristlose Entlassung wegen gefälschten Leistungsnachweis einer im Außendienst tätigen
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Fristlose Entlassung wegen gefälschten Leistungsnachweis einer im Außendienst tätigen Pharmareferentin
 
OGH 8 ObA 116/20x vom 23. Februar 2021
 
§ 27 Z 1 AngG
 
Die Entscheidung des OGH:
 
1.   Dokumentierte eine im Außendienst tätige Pharmareferentin an zwei Tagen insgesamt 11 Arztkontakte, die aber so nicht stattfanden, weil sie anstelle dessen private Verrichtungen erledigte, so erfüllt dieses Verhalten den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.
2.   Es mag daher zwar richtig sein, dass sie für die beiden Tage gar keine Eintragungen hätte vornehmen müssen, weil sie ihre Dienstzeit frei einteilen konnte, das ändert aber nichts daran, dass sie nicht erbrachte Arbeitsleistungen vortäuschte.
3.   Die Behauptung der Arbeitnehmerin, sie hätte aufgrund ihrer fingierten Angaben keinen Vorteil auf Kosten der Arbeitgeberin bezogen, ist nicht nachvollziehbar, lukrierte sie doch auch gerade dafür ihr All-in-Gehalt.
4.   Ihr Verhalten war also durchaus zur Erlangung eines Entgelts ohne entsprechende Gegenleistungen geeignet. Dass sie die unrichtig aufgezeichneten Leistungen zu einem anderen Zeitpunkt hätte nachholen wollen, steht weder fest noch gibt es hierfür irgendeinen Anhaltspunkt. 
5.   Gerade bei Arbeitnehmern, bei denen die Einhaltung der Arbeitszeiten nicht einfach überprüft werden kann, sodass der Arbeitgeber auf die Richtigkeit der Berichte und Angaben des Angestellten angewiesen ist (wodurch insoweit eine besondere Vertrauensstellung besteht), kann die dienstliche Irreführung des Arbeitgebers nicht mehr als bloße Unkorrektheit angesehen werden, sondern rechtfertigt die Entlassung.