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Kinderbetreuungsgeld für Krisenpflegeperson erst nach 91 Tagen durchgehender Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Krisenpflegekind

OGH 10 ObS 13/21s vom 26. Februar 2021

§ 2 Abs. 6 KBGG

Die Entscheidung des OGH:

§ 2 Abs 6 letzter Satz KBGG idF der Novelle BGBl I 2019/24 (also: seit 1.7.2018) ist so zu verstehen, dass eine Krisenpflegeperson Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das Krisenpflegekind nur dann hat, wenn sie es mindestens 91 Tage durchgehend in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft betreut.