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Arbeitgeberanerkenntnis eines Anspruchs – keine Anwendung der Verfallsfristregelung nach dem KV EMG

OGH 9 ObA 26/21w vom 24. März 2021

Artikel XX KV EMG

So entschied der OGH:

Der Kollektivvertrag für die Arbeiter*innen im eisen- und metallverarbeitenden Ge-werbe sieht in Punkt XX (Verfall von Ansprüchen) Folgendes vor:

1.  Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bzw. Bekanntwerden – wenn sie nicht anerkannt werden – schriftlich geltend gemacht werden. Die Verlängerung der Verfallfrist gilt nicht für Ansprüche, die am 31.12.2010 bereits verfallen waren.

Wurde eine vom Arbeitgeber zugesagte Prämie auch von ihm anerkannt, so muss sie nach der vorliegenden kollektivvertraglichen Verfallsregelung nicht zusätzlich innerhalb von sechs Monaten danach noch schriftlich geltend gemacht werden, damit sie nicht verfällt.