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Kurzarbeit - maximale Dauer unter Berücksichtigung der Ukraine-Krise

Information der WKO vom 16.03.2022

Mit Verwaltungsratsbeschluss vom 15.3.2022 wurde die maximale Dauer der Beihilfengewährung für Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie durchgehend in Kurzarbeit sind, unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände - bis längstens 31. Mai 2022 verlängert.

Wie immer bedarf die Änderung zur Rechtswirksamkeit der Zustimmung der zuständigen Ministerien. Parallel dazu wird die gesetzliche Grundlage im neuen § 37b Abs 10 AMSG geschaffen. Der diesbezügliche parlamentarische Prozess ist im Laufen.

Das AMS wird diesbezügliche pandemiebedingte Anträge mit einer max. KUA-Dauer von über 24 Monaten nicht ablehnen bzw. zurückweisen, sondern mit der Entscheidung über diese Anträge zuwarten, bis die rechtliche Grundlage vorhanden ist.

Unternehmen, die seit Pandemiebeginn durchgehend in Kurzarbeit sind und nun aus anderen besonderen Gründen (Ukrainekrieg) Kurzarbeit benötigen, können diese für einen maximalen Kurzarbeitszeitraum, der spätestens am 30.6.2022 endet, beantragen.

Das BMA kündigte nun an, diese Fälle einer besonderen Prüfung zu unterziehen.